Rechtstipp vom 14.12.2010

Fernabsatz: Möbel bestellen, aufbauen und dann zurückschicken?

zurückschicken, aufbauen, bestellen, Möbel, Fernabsatz
Ware, die man über ein Fernkommunikationsmittel bestellt hat, darf man trotz anschließendem Widerruf des Vertrages aufbauen und prüfen.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) soll der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich die Möglichkeit haben, die gekaufte Ware in Augenschein zu nehmen und auszuprobieren, auch wenn er anschließend von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Bestellt man also online oder über andere Fernkommunikationsmittel, darf man die Ware auspacken und prüfen. Bei Möbeln, die oftmals in Einzelteile zerlegt geliefert werden, ist sogar das Aufbauen erlaubt. Genauso inbegriffen ist das „Aufblasen, Aufpumpen oder sonstige Befüllen mit einem Füllmedium". Handelt es sich also z. B. um ein Wasserbett, beinhaltet die Prüfung auch das Befüllen der Matratze mit Wasser.

Nach § 357 Abs. 3 BGB hat der Verbraucher bei Rückgabe der Ware Wertersatz zu leisten, sofern sich die Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verschlechtert hat und er spätestens bei Vertragsabschluss auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit zur Vermeidung hingewiesen wurde. Allerdings muss der Wertersatz nicht geleistet werden, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Ware zurückzuführen ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Kunde das bestellte Wasserbett zur Prüfung ausgepackt, aufgebaut und die Matratze mit Wasser befüllt. Als er sein Widerrufsrecht ausübte, verweigerte der Verkäufer unter Berufung auf die Verschlechterung der Ware durch das Ausprobieren die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises.

Der BGH gab allerdings letztendlich dem Käufer Recht. Denn das Widerrufsrecht soll für den Verbraucher den Nachteil ausgleichen, den er bei einem Fernabsatzgeschäft gegenüber dem Kauf im Laden hinnehmen muss. Im vorliegenden Fall änderte hieran auch der die Widerrufsbelehrung ergänzende Hinweis nichts, der betonte, dass durch das Befüllen der Matratze regelmäßig eine Verschlechterung eintritt und das Wasserbett dann nicht mehr als neuwertig veräußert werden kann.

(BGH, Urteil v. 03.11.2010, VIII ZR 337/09)

(HEI)

Foto: ©iStockphoto.com/GeorgePeters


Bewertung
19 von 20 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Neue Kommentare

armes Deutschland - Versandhandel halte mir Deine Backe her! von J.Schreiber am 16.12.2010 14:05

ich frage mich, wer gleicht mir als Verbraucher eigentlich den Nachteil aus, den ich im niedergelassenen Handel "erfahre" wenn ich Benzingeld aufwende um in den Laden zu fahren, wo ich meist teurer als im Versandhandel einkaufe, dabei nur ein Muster begutachten kann, nicht jedoch das Wasserbett, das ich im meinen Einkaufswagen stecke??? Denn schliesslich kann ich im Laden "mein" Bett nicht mit Wasser befüllen.
Lohnt es sich hier eventuell mit Präzedenzfällen bis zum BGH zu instanzieren um meine Benachteiligung zum Versandhandel wegzuklagen?
Ganz ehrlich: bei der Narrenfreiheit, die ich in diesem Lande als Verbraucher erfahre, wäre ich ganz schön unterbelichtet, wenn ich mich bei derartigen Einkäufen nicht voll und ganz im Versandhandel schadfrei halten würde, der nebst der gesetzlichen Ohrfeigen auch noch meine einstecken darf.

Alle Kommentare zu diesem Rechtstipp