Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Fernabsatz: Möbel bestellen, aufbauen und dann zurückschicken?

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) soll der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich die Möglichkeit haben, die gekaufte Ware in Augenschein zu nehmen und auszuprobieren, auch wenn er anschließend von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.

Bestellt man also online oder über andere Fernkommunikationsmittel, darf man die Ware auspacken und prüfen. Bei Möbeln, die oftmals in Einzelteile zerlegt geliefert werden, ist sogar das Aufbauen erlaubt. Genauso inbegriffen ist das „Aufblasen, Aufpumpen oder sonstige Befüllen mit einem Füllmedium". Handelt es sich also z. B. um ein Wasserbett, beinhaltet die Prüfung auch das Befüllen der Matratze mit Wasser.

Nach § 357 Abs. 3 BGB hat der Verbraucher bei Rückgabe der Ware Wertersatz zu leisten, sofern sich die Ware durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verschlechtert hat und er spätestens bei Vertragsabschluss auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit zur Vermeidung hingewiesen wurde. Allerdings muss der Wertersatz nicht geleistet werden, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Ware zurückzuführen ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Kunde das bestellte Wasserbett zur Prüfung ausgepackt, aufgebaut und die Matratze mit Wasser befüllt. Als er sein Widerrufsrecht ausübte, verweigerte der Verkäufer unter Berufung auf die Verschlechterung der Ware durch das Ausprobieren die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises.

Der BGH gab allerdings letztendlich dem Käufer Recht. Denn das Widerrufsrecht soll für den Verbraucher den Nachteil ausgleichen, den er bei einem Fernabsatzgeschäft gegenüber dem Kauf im Laden hinnehmen muss. Im vorliegenden Fall änderte hieran auch der die Widerrufsbelehrung ergänzende Hinweis nichts, der betonte, dass durch das Befüllen der Matratze regelmäßig eine Verschlechterung eintritt und das Wasserbett dann nicht mehr als neuwertig veräußert werden kann.

(BGH, Urteil v. 03.11.2010, VIII ZR 337/09)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: