Festlegung der Begriffe „Fall“ und „Fall des kollektiven Arbeitsrechts“ bei Fachanwaltsbezeichnung

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Der BGH hat entschieden, dass entsprechend dem Verständnis des Begriffs "Fall" im Rechtsleben und im täglichen Gebrauch darunter grundsätzlich jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhaltes zu verstehen ist, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind.

Nach § 5 Abs. 1 Buchstabe c Satz 2,3 FAO gelten als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt; Beschlussverfahren sind insoweit nicht erforderlich. Hierbei dürfen nach der Senatsrechtsprechung an den Kollektivbezug keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn eine Frage aus dem kollektiven Arbeitsrecht erheblich werden kann und einen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung hat. Es findet die Berücksichtigung nicht, wenn das kollektive Arbeitsrecht lediglich Anspruchs- oder Regelungsgrundlage für individuelle Ansprüche oder Maßnahmen ist.

Entscheidung vom 11. Juni 2012 – AnwZ (Brfg) 17/12

Michael Eulerich, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht


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