Filesharing-Abmahnung der Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen und Zerbe aus Linden

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Im Rahmen eines Beratungsmandates ist uns eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen und Zerbe datiert vom 03.09.2010 aus Linden vorgelegt worden. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk „Fackeln im Wind" des Künstlers „Bushido".

Den Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte vorgenanntes Lied zum Download angeboten zu haben.

Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ein „Vergleichsbetrag" in Höhe der üblichen 350,00 € gefordert.

Zunächst muss vor der voreiligen Unterzeichung der beigefügten Unterlassungserklärung eindringlich gewarnt werden. Neben der Tatsache, dass durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung der Verstoß anerkannt wird, verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner gleichzeitig zur Zahlung des Pauschalbetrages in Höhe von 350,00 €. Auch die in der Unterlassungserklärung angesetzte Vertragsstrafe erscheint mit 5001,00 € unangemessen hoch.

Die Unterlassungserklärung sollte daher von einem im Urheberrecht versierten Anwalt abgeändert werden, möglicherweise nach dem sog. Hamburger Brauch.
Das Besondere an dieser Abmahnung ist folgendes: Der abgemahnte Titel befindet sich auf einer Top 100 Single-Charts Datei, die unser Mandant heruntergeladen bzw. angeboten haben soll. Eine Recherche im Internet hat insoweit ergeben, dass sich auch weitere Titel auf dieser Top 100 befinden, für deren Rechteinhaber weitere Kanzleien derzeit verstärkt abmahnen. Solche Dateien sind oft Anlass und gleichzeitiger Beginn von Abmahnwellen.

In diesem Zusammenhang möchte ich höflichst auf unseren auf diesem Portal ebenfalls erschienenen Artikel „Filesharing: Vorbeugende Unterlassungserklärung als Lösung für Folgeabmahnungen?" hinweisen. Es besteht also die akute Gefahr von Folgeabmahnungen. Lassen Sie sich auch zu diesem Punkt beraten!

Vor einschlägigen Internetforen muss gewarnt werden, in denen „Musterklärungen" angeboten werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsgläubiger 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung ein kundiger Anwalt beauftragt werden, da es insbesondere auch immer auf den Einzellfall ankommt. Wichtig ist zunächst, dass Sie sich bei Erhalt einer Abmahnung grundsätzlich nicht einschüchtern lassen, sondern suchen Sie fachkundigen Rat auf!

Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder in Einzelfällen auch ganz abgewehrt werden. Denn unabhängig von den vorgetragenen Anspruchsgründen der Abmahnung gelten folgende allgemeine Verhaltensregeln:

  1. Bleiben Sie ruhig und vermeiden Sie Kurzschlussreaktionen.

  2. Notieren Sie sich die in der Abmahnung genannten Fristen.

  3. Unterzeichnen Sie die in den meisten Fällen beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft.

  4. Nehmen Sie keinen persönlichen Kontakt zu dem Abmahnanwalt auf, weder telefonisch noch schriftlich, da dies weitere Gebühren auslösen könnte. Bleiben Sie jedoch auf gar keinen Fall untätig!

  5. Holen Sie rechtlichen Rat ein!

Lassen Sie sich von uns beraten. Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.). Wir vertreten bundesweit! Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite unter den Adressen www.kanzlei-heidicker.de oder www.kanzlei-filesharing.de.

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