Filesharing-Abmahnung Rechtsanwaltskanzlei Urmann & Collegen Regensburg für Silwa Vertriebs GmbH

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Im Rahmen eines Beratungsmandates ist uns eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Urmann & Collegen aus Regensburg vorgelegt worden.

Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung an dem Erotikfilm „Vivian Schmitt - Party xxx", dessen ausschließliche Rechte die Firma Silwa Vertriebs GmbH besitzen soll.

Dem Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen, im Rahmen einer Internettauschbörse anderen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte einen Erotikfilm zum Download angeboten zu haben.

Von den Anschlussinhabern wird neben der Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung ein „Vergleichsbetrag" in Höhe von 650,00 € gefordert.

Zunächst muss vor der voreiligen Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung eindringlich gewarnt werden. Neben der Tatsache, dass durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung der Verstoß anerkannt wird, verpflichtet sich der Unterlassungsschuldner gleichzeitig zur Zahlung des Pauschalbetrages in Höhe von 650,00 €.

Auch die in der Unterlassungserklärung angesetzte Vertragsstrafe erscheint mit 5100, 00 unangemessen hoch. Die Unterlassungserklärung sollte daher von einem im Urheberrecht versierten Anwalt abgeändert werden, möglicherweise nach dem sog. Hamburger Brauch.

Insoweit soll auch vor einschlägigen Internetforen gewarnt werden, in denen „Musterklärungen" angeboten werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Unterlassungsgläubiger 30 Jahre an die Erklärung gebunden ist, sollte vor der Abgabe der Erklärung ein kundiger Anwalt beauftragt werden, da es insbesondere auch immer auf den Einzellfall ankommt. Wichtig ist zunächst, dass Sie sich bei Erhalt einer Abmahnung grundsätzlich nicht einschüchtern lassen.

Weiterhin wird - wie in so vielen Abmahnungen durch einschlägige Abmahnkanzleien - der Hinweis gegeben, dass der Adressat der Abmahnung sich gem. § 106 UrhG strafbar gemacht habe. Dies erscheint ohne eine durchgeführte Einzelfallprüfung äußerst bedenklich. Eine Strafbarkeit nach § 106 UrhG kann nämlich nur dann vorliegen, soweit der Anschlussinhaber die urheberrechtsverletzende Handlung selber in Person oder als sog. Teilnehmer begangen hat. Dies können die abmahnenden Kanzleien jedoch bei Versendung der Abmahnung ohne Einzelfallprüfung naturgemäß nicht wissen.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern, sondern suchen Sie fachkundigen Rat auf! Die geltend gemachten Forderungen können regelmäßig reduziert oder in Einzelfällen auch ganz abgewährt werden.

Denn unabhängig von den vorgetragenen Anspruchsgründen der Abmahnung gelten folgende allgemeine Verhaltensregeln:

  1. Bleiben Sie ruhig und vermeiden Sie Kurzschlussreaktionen.

  2. Notieren Sie sich die in der Abmahnung genannten Fristen.

  3. Unterzeichnen Sie die in den meisten Fällen beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft.

  4. Nehmen Sie keinen persönlichen Kontakt zu dem Abmahnanwalt auf, weder telefonisch noch schriftlich! Bleiben Sie jedoch auf gar keinen Fall untätig!

  5. Holen Sie rechtlichen Rat ein!

Lassen Sie sich von uns beraten. Unsere Kanzlei verteidigt gegen Abmahnungen jeglicher Art (Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht etc.)

Wir vertreten bundesweit!

Auf unserer Homepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder www.kanzlei-abmahnung.com finden Sie neben einer Gegnerliste, die ein Teil unserer Gegner im Bereich des Filesharings aufzeichnet, weitere hilfreiche Informationen rund um das Filesharing und die Abmahnung.

Wir freuen uns auf Ihren Besuch!


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