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Filesharing: AG Frankfurt weist Klage von Topware, vertr. d. .rka Rechtsanwälte, ab

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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit seiner Entscheidung vom 22.03.2016 (Az. 30 C 3172/15 – 45) eine Klage des Rechtsanwaltes Harald Kroth als Insolvenzverwalter der Topware Entertainment GmbH abgewiesen. Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte aus Hamburg hatten unseren Mandanten im Jahre 2011 wegen des Vorwurfs, das PC-Spiel „Two Worlds 2“ über eine Internettauschbörse angeboten zu haben, abgemahnt.

Verfahrensgang

Unser Mandant reagierte auf die Abmahnung im Jahre 2011 und gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Die Kostenübernahme sowie Schadensersatz verweigerte unser Mandant. Unser Mandant war nicht Täter der Rechtsverletzung und wohnte zur Zeit der angeblichen Rechtsverletzung in einer Wohngemeinschaft mit einem weiteren Mitbewohner, welcher ebenfalls Zugang zu dem Internetanschluss unseres Mandanten hatte.

Da sich unser Mandant nicht bereits nach Erhalt der Abmahnung anwaltlich vertreten ließ, wurde ihm April 2015 ein Mahnbescheid zugestellt.

Daraufhin wendete sich unser Mandant an uns und ließ sich anwaltlich vertreten. Wir erhoben zunächst Widerspruch gegen den mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch. Die Kanzlei .rka Rechtsanwälte begründete daraufhin die im Mahnbescheid geltend gemachten Ansprüche.

Im Klageverfahren konnten wir für unseren Mandanten vortragen, dass er nicht Täter der Rechtsverletzung ist und der Internetanschluss unseres Mandanten zum konkreten Tattag zumindest auch von seinem damaligen Mitbewohner selbstständig genutzt wurde. Der Mitbewohner wurde als Zeuge vernommen.

Das Gericht führte auszugsweise wie folgt aus:

„Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Internetanschluss des Beklagten zum Tatzeitpunkt auch von einer weiteren erwachsenen Person (seinem damaligen Mitbewohner) genutzt werden konnte.“

Das Gericht beruft sich bei seiner Entscheidung auf die BearShare-Entscheidung des BGH (BGH, Urteil v. 08.01.2014, Az. I ZR 169/12) und führt aus, dass eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft eines Anschlussinhabers dann nicht begründet ist, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten und der Kläger ansonsten keinen Beweis dafür anbietet, dass es der Beklagte war, der die behauptete Rechtsverletzung begangen hat.

Diese Entscheidung ist bereits deshalb folgerichtig, da das Gericht erkennt, dass eine tatsächliche Vermutung nicht zu einer Beweislastumkehr führt sondern dem Beklagten insofern lediglich aufgibt, die tatsächliche Vermutung der alleinigen Täterschaft zu entkräften.

Wir halten Sie darüber informiert, ob die Klägerseite gegen dieses Urteil Berufung einlegt.

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie bitte unsere Website http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/.

Ihre Kanzlei Brehm


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