Filesharing - Keine Haftung bei einem Familienanschluss?

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Das Landgericht Köln urteilte in seiner jüngsten Entscheidung zum Thema Filesharing, dass weder eine Täter-, noch eine Störerhaftung bei einem Internetanschluss, der durch die gesamte Familie genutzt wird, in Betracht kommen muss.

Landgericht Köln, Urteil vom 11.September 2012, Az.: 33 O 252/11

Ausgangslage:
Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten ließ die Klägerin, welche Computerspiele entwickelt und vertreibt, den Beklagten - einen Familienvater - abmahnen, da festgestellt werden konnte, dass über seinen Internetanschluss ein Computerspiel der Klägerin über ein Filesharing-Programm angeboten wurde. Der Familienvater setzte sich hiergegen zur Wehr. Der Computerspielhersteller erhob daraufhin Klage vor dem Landgericht Köln.

Entscheidungsgründe:
Die Klage des Computerspielherstellers ist unbegründet. Die Klägerin konnte dem Familienvater weder eine Täter-, noch eine Störerhaftung nachweisen. Denn die in Filesharing Angelegenheiten angewendete Vermutung, dass derjenige, welcher Anschlussinhaber ist, auch derjenige ist, welcher die Urheberrechtsverletzung begangen hat, kann entkräftet werden. Hierfür genügt die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes. Im vorliegenden Fall ergibt sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes dadurch, dass auch die Ehefrau als Täterin in Betracht komme. So wird wie folgt geurteilt:

„Soweit die Klägerin dem entgegen setzen will, ausgehend von der „Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des BGH sei es Sache des Anschlussinhabers, den „Sachverhalt so klarzustellen", dass eine unmittelbar rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten und nicht von ihm begangen worden sein könnte, vermag dies nicht zu überzeugen. Denn die Vermutung ist schon dann erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs besteht (vgl. nur Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 32. Auflage 2011, § 286 Rn. 13 m.w.N.). Dies ist aber eben schon dann der Fall, wenn außer dem Anschlussinhaber auch ein anderer Haushaltsangehöriger als Täter in Betracht kommt."


Ebenso komme auch keine Störerhaftung in Betracht, da für die Ehefrau - anders wie für Kinder - keine Aufsichtspflicht besteht. Hierzu schreibt das LG Köln:

„Zwar kann nach dessen Vorbringen - siehe oben - nicht ausgeschlossen werden, dass dessen Ehefrau für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist. Mangels dieser gegenüber bestehenden Prüfpflichten würde der Beklagte hierfür aber nicht haften."

Kommentar:
An dieser Entscheidung zeigt sich sehr schön, so Rechtsanwalt Götz Müller-Sommer bei KBM Legal in Köln und Düsseldorf im Bereich des Urheberrechts, dass in Filesharing Angelegenheiten keine Gefährdungshaftung, sondern lediglich eine tatsächliche Vermutung für eine Urheberrechtsverletzung besteht. Der Abgemahnte muss damit eben gerade nicht beweisen, dass er die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Dieser muss lediglich eine ernsthafte Möglichkeit für einen abweichenden Geschehensablauf darlegen können. Sobald aber der Anschlussinhaber die tatsächliche Vermutung erst mal erschüttert hat, trifft den Rechteinhaber die volle Darlegungs- und Beweislast für die Frage, wer Täter oder Störer für die Urheberrechtsverletzung ist.

http://www.kbm-legal.com/rechtsberatung/urheberrecht.html


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