Filesharing: Landgericht Bielefeld weist Berufung des Rechteinhabers in Filesharingverfahren zurück

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In einer interessanten Entscheidung des Landgerichts Bielefeld vom 07.10.2014, Az. 20 S 76/14, wurde die Berufung des Rechteinhabers in einem Filesharingverfahren zurückgewiesen, nachdem bereits das vorbefasste Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte.

Der Entscheidung lag ein recht typischer Sachverhalt zugrunde: eine Internetanschlussinhaberin wurde wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung wegen Filesharing in Anspruch genommen und, nachdem sie die geltend gemachten Zahlungsansprüche zurückwies, verklagt. Neben der Beklagten hatten noch deren Ehemann und der Sohn Zugriff auf den Internetanschluss. In dem Rechtsstreit wurde seitens der Beklagten auch vorgetragen, dass sowohl der Ehemann als auch der Sohn keine Filme aus dem Internet heruntergeladen hatten.

Das Landgericht Bielefeld war der Auffassung, dass der Vortrag der Beklagten bzgl. des selbständigen Zugangs der beiden Familienangehörigen zum Internetanschluss ausreichend sei, die tatsächlich bestehende Vermutung der Täterschaft der Beklagten als Anschlussinhaberin zu erschüttern. Das Gericht führt aus:

„Der BGH verlangt insoweit in seinem Urteil vom 08.01.2014 (I ZR 169/12) ausdrücklich nur, dass der Anschlussinhaber vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu einem Internetanschluss hatten und - grundsätzlich - als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“

Auch den Vortrag der Beklagten im Rahmen der sekundären Darlegungslast, dass nach deren Befragung weder der Ehemann noch der Sohn Filme heruntergeladen hätten, wertete das Gericht letztlich zugunsten der Beklagten und stellt klar, dass eine Beweislastumkehr zu Lasten der beklagten Anschlussinhaberin mit der sekundären Darlegungslast nicht verbunden ist. Diesbezüglich führt das Gericht aus:

„Insoweit ist die Beklagte auch einer etwaig bestehenden Recherchepflicht hinreichend nachgekommen, indem sie vorgebracht hat, weder ihr Mann noch ihr Sohn hätten über ihren Internetanschluss Filme aus dem Internet heruntergeladen. Dies kann nach Auffassung der Kammer nur so verstanden werden, dass beide gegenüber der Beklagten auf deren entsprechende Nachforschung ihre Verantwortlichkeit bestritten haben. Geben die weiteren Nutzer aber in Bezug auf eine etwaig über den ihnen zur Verfügung gestellten Internetanschluss begangene Rechtsverletzung keine weiteren Einzelheiten preis, bestand diese Möglichkeit ‚im Rahmen des Zumutbaren‘ mangels konkreter Anhaltspunkte auch für die Beklagte nicht. Gleichwohl bleibt aufgrund der innerfamiliär permanent möglichen Internetnutzung die ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft einer anderen Person als der Beklagten bestehen, da bei lebensnaher Betrachtungsweise ebenso die Möglichkeit besteht, dass der wahre Täter dies wegen der zu erwartenden Konsequenzen nicht zugegeben hat. Dies geht im Ergebnis aber zu Lasten der Klägerin, da eine Umkehrung der Beweislast mit der sekundären Darlegungslast nicht verbunden ist.“

Die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld ist für abgemahnte Anschlussinhaber erfreulich. Sie konkretisiert den Umfang der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers, um seine zunächst bestehende tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft zu widerlegen.


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