Filesharing und illegaler Download: Müssen nun die Kinder zahlen?

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Der BGH hat sich mit Urteil vom 15.11.2012 (Az.: I ZR 74/12) mit der Frage der Haftung der Eltern beschäftigt, wenn die Kinder illegal Musik im Internet auf Tauschbörsen downloaden. Der BGH verneint eine Haftung der Eltern, wenn ein verständiges minderjähriges Kind ausreichend belehrt wurde und allgemein zu erwarten ist, dass das Kind sich an die Geh - und Verbote hält. Damit wurden die Anforderungen an die elterliche Aufsichtspflicht eingeschränkt, zumal es sowieso lebensfremd angemutet hat, dass Eltern ihre minderjährigen Kinder ständig am PC überwachen sollen. Problematisch ist im Einzelfall natürlich wie eine solche Belehrung konkret auszusehen hat und wie sie gegebenenfalls zu beweisen ist. Das Kind muss in jedem Fall darüber belehrt werden, dass es keine Tauschbörsen zum illegalen Download/Filesharing benutzen darf. Eine weitergehende Pflicht, wie z.B. die installierten Programme zu kontrollieren, besteht jedoch nicht.

Allerdings darf dieses Urteil keinesfalls als Freifahrtschein gewertet werden. Denn: Wenn die Eltern nicht haften, haftet dann das Kind? Hier kommt es grundlegend auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes an und die ist je nach Alter und je nach Entwicklung des Kindes unterschiedlich. Geht man jedoch davon aus, dass die Eltern von der Haftung frei gesprochen werden, weil sie das Kind ordnungsgemäß belehrt haben und sie auch davon ausgehen durften, dass das Kind nach seinem Entwicklungsstand in der Lage ist, dieses Verbot zu verstehen, dann wird wohl auch die Einsichtsfähigkeit des Kindes vermutet und das Kind würde haften. Ob das Eltern wollen? Andernfalls: Wenn das Kind noch nicht über die nötige Einsichtsfähigkeit verfügt, dann reicht auch nicht eine einfache Belehrung der Eltern aus, sondern es weiterer Überwachung durch die Eltern bedarf.

Die Eltern sollten daher in Zukunft keinesfalls das BGH Urteil vorschieben und das Kind als Täter benennen. Auch wenn sie sich dadurch entlasten können: Das Kind ist dann als Täter anzusehen und einziger Streitpunkt ist die Frage, ob das Kind einsichtsfähig war oder nicht. Es bleibt abzuwarten, ob Kinder zukünftig direkt von den Rechteinhabern verklagt werden.


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