Filesharing:Haftung von Anschlussinhabern für Familienangehörige ist höchstrichterlich nicht geklärt

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 21. März 2012 (Az.: 1 BvR 2365/11) klargestellt, dass die Frage, ob eine Überwachungspflicht des Anschlussinhabers im Hinblick auf die eigene Familie generell oder nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte einer missbräuchlichen Nutzung besteht, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Es hob ein entgegenstehendes Urteil des OLG Köln vom 22. Juli 2011, Az.: 6 U 208/10, auf. Das OLG Köln hatte die Frage, ob der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich für alle Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, die über seinen Anschluss begangen werden, dahingehend entschieden, dass bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, für das Entstehen einer Instruktions- und Überwachungspflicht genügt. Das Gericht sah unter Hinweis auf das das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: I ZR 121/08, BGHZ 185, 330: „Sommer unseres Lebens") die Rechtsfrage für höchstrichterlich geklärt an und ließ die Revision nicht zu. Die entgegenstehende Auffassung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 20. Dezember 2007, Az.: 11 W 58/07), wonach dem Anschlussinhaber bei Überlassung des Internetanschlusses an Familienangehörige nur dann eine Überwachungspflicht trifft, wenn er - z.B. durch frühere Verletzungshandlungen - konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass der Nutzer den Anschluss zu Urheberrechtsverletzungen missbrauchen wird, sah das OLG Köln als „veraltet" an.

Die Karlsruher Richter wiesen nun darauf hin, dass die „Sommer unseres Lebens"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs einen anderen Sachverhalt betraf. Dort ging es um die Frage, ob ein WLAN-Anschluss auf einen hinreichenden Schutz durch Sicherungsmaßnahmen gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte geprüft werden muss, also um Sicherungspflichten bei Angriffen von außen. Die BGH-Entscheidung beschäftigte sich dagegen nicht mit Sicherungspflichten in Bezug auf die eigene Familie.

Das Bundesverfassungsgericht stärkt mit seiner Entscheidung vom 21. März 2012 die Verteidigungsmöglichkeiten von Abgemahnten in sog. Filesharing-Fällen.

Rechtsanwalt Dr. Roger Blum

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