Filesharingurteil: AG Halle verurteilt Anschlussinhaberin für Rechtsverletzung aus 2010 antragsgemäß

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Amtsgericht Halle (Saale) vom 14.05.2019, Az. 105 C 2763/18

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Hörbuchaufnahmen

Im genannten Verfahren am Amtsgericht Halle bestritt die beklagte Anschlussinhaberin, das streitgegenständliche Hörbuch im Jahr 2010 über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Sie würde das Hörbuch weder kennen noch über genügend Sachverstand verfügen, derartige Handlungen vorzunehmen. Zwar hätten weitere Familienangehörige den Internetanschluss mitgenutzt, diese kämen als Täter jedoch ebenfalls nicht in Frage. Vielmehr käme ein unberechtigter Drittzugriff oder ein Fehler bei der Ermittlung der Rechtsverletzung in Betracht, so die Beklagte.

Das Amtsgericht Halle sah den Vortrag des Beklagten als nicht ausreichend an, um die klägerischen Ansprüche zu erschüttern.

Einerseits habe sie die ihr obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt,

„Sie hat damit ihrer sekundären Darlegungslast nicht entsprochen und keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt, die einen abweichenden Geschehensablauf in Form der Alleintäterschaft eines Dritten mindestens ebenso wahrscheinlich wie ihre eigenen Täterschaft erscheinen lassen.“

andererseits habe sie nicht mit hinreichender Substanz die klägerischen Ermittlungen bestritten:

„Nach Ansicht des Gerichts, sind die von der Klägerin detailliert dargelegten Ermittlungen der von ihr beauftragten Firma Digital Forensics GmbH von der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Dem Gericht ist aus anderen Parallelverfahren bekannt, dass das von der beauftragten Firma eingesetzte PFS ordnungsgemäß und zuverlässig arbeitet. Durch die Beklagte sind auch keine konkreten Fehler bei den Ermittlungen aufgezeigt worden. Allein die theoretische Möglichkeit, dass insoweit Fehler auftreten können, reicht nicht aus.“

Da das Gericht auch keine Zweifel an der geltend gemachten Höhe des Anspruchs hatte, verurteilte es die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung eines Lizenzschadens sowie zur Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.

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