Waldorf Frommer: Filesharingurteil des AG Bremerhaven

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AG Bremerhaven – Kommen andere Personen nicht ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht, haftet der Inhaber des Internetanschlusses persönlich

Amtsgericht Bremerhaven vom 24.08.2016, Az. 56 C 2009/15

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

Die vor dem Amtsgericht Bremerhaven in Anspruch genommene Anschlussinhaberin hatte ihre eigene Verantwortlichkeit für den illegalen Upload eines Films bestritten und verwies darauf, dass auch ihre drei Kinder den Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung hätten mitnutzen können. Deren Täterschaft könne daher nicht ausgeschlossen sein, so die Beklagte. Im weiteren Verfahrensverlauf stellte sie jedoch klar, dass keines ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen habe.

Das Gericht hat der Klage des geschädigten Rechteinhabers in vollem Umfang stattgegeben. Es verurteilte die Anschlussinhaberin antragsgemäß, da von ihr bereits kein Vortrag geleistet wurde, der – statt ihrer selbst – eine andere Person als Täter in Betracht kommen ließ.

„Mittlerweile ist unstreitig, dass ihre – zunächst von der Beklagten angeführten – Kinder die Rechtsverletzung nicht begangen haben. […] Damit kommen neben der Beklagten keine anderen Personen als Täter in Betracht, sodass die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft der Beklagten nicht erschüttert ist.“

Auch die Einwände der Beklagten gegen die Rechteinhaberschaft der Klägerin überzeugten das Gericht nicht.

„Für die Rechteinhaberschaft streitet insbesondere der ©-Vermerk auf dem DVD-Cover (Anlage K 1), der die Klägerin als Rechteinhaberin ausweist […]. Die Beklagte hat demgegenüber nichts vorgetragen, was die Rechteinhaberschaft der Klägerin in Frage stellen könnte. Sie hat sich lediglich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, aber nicht dargelegt, wer denn ihrer Auffassung nach als abweichender Rechteinhaber in Betracht kommen möge.“

Auch der beantragte Mindestschadensersatz in Höhe von EUR 600,- sowie der angesetzte Gegenstandswert von EUR 10.000,- wurden vom Gericht als angemessen bestätigt.

„Der Klägerin ist ein Schadensersatz in Höhe von 600,00 € zuzuerkennen, § 278 ZPO. […]

 […] Der angesetzte Gegenstandswert von 10.000 € für die Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist nicht zu beanstanden (eher höher: OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013 – 6 U 93/13). Ebenso wenig ist die angesetzte 1,0-Geschäftsgebühr zu beanstanden.[…]

Die Höhe der Rechtsverfolgungskosten ist auch nicht nach § 97 a Abs. 2 UrhG a.F. gedeckelt. Denn es handelt sich bei Filesharingfällen selbst bei Anbieten nur eines Musikstücks – nicht um unerhebliche Rechtsverletzungen im Sinne der vorgenannten Vorschrift […].“

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