Flüchtlingsunterbringung: Schutz v. Rückforderungen des LaGeSO (LAF) bzw. höhere Tagessätze erzielen

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Neue Entscheidung eines Senats des Kammergericht stärkt Betreiberposition

Mit einer bis dato nicht publizierten Entscheidung eines Senats des Kammergerichts ist die Rechtsposition von Betreibern, welche Flüchtlinge zur Beherbergung auf Grundlage von Kostenübernahmeerklärungen aufgenommen haben, deutlich gestärkt worden. 

Betroffen sind vor allem Fallkonstellationen, in denen das LAF die Abrechnung von Beherbergungsleistungen auf Grundlage von Kostenübernahmeerklärungen bis zu einem Tagessatz von € 50.- pro Person unter Hinweis auf das Fehlen von (bau-)ordnungsrechtlichen Genehmigungen bzw. des Fehlens einer Genehmigung nach den Regelungen über die Zweckentfremdung von Wohnraum ablehnte oder aber geleistete Zahlungen teilweise komplett zurückforderte.

Öffentliches Interesse an der Unterbringung von Flüchtlingen durch private Betreiber anerkannt

Von maßgeblicher Bedeutung für die Stärkung der Rechtsposition der Betreiber war aus Sicht des entscheidenden Senats eine Publikation des Landes Berlin selbst, in welcher die Berliner Verwaltung wegen der sich zuspitzenden Flüchtlings- bzw. Unterbringungskrise dazu angehalten wurde, unbürokratische Lösungen im Rahmen der Schaffung von Unterbringungskapazitäten durch private Betreiber zu ermöglichen.

Höhere Beherbergungsentgelte erzielen / Minimierung bzw. Befreiung von Rückforderungen

Im Ergebnis führte diese lebensnahe Betrachtung der Verhältnisse besonders im Jahr 2015/16 zur Stärkung der Verhandlungsposition der Betreiber sowohl in gerichtlichen Auseinandersetzungen als auch in außergerichtlichen Einigungsbemühungen. In Konsequenz zeitigt dies höhere Entgeltzahlungen für die Betreiber bzw. reduzierten bzw. sich auf null reduzierenden Rückforderungsansprüchen seitens des Landes Berlin.

Erfolg benötigt Aufbau von Verhandlungsdruck durch versierten Berater

Von großer Bedeutung ist dies vor allem für alle Betreiber die sich Forderungen des LAF in Mahnbescheidsverfahren oder Zivilklagen ausgesetzt sehen, die das LAF insbesondere wieder zum Zwecke der Verjährungshemmung verstärkt zum Jahresende 2019 auf den Weg gebracht hat.

Die vielfache Erfahrung zeigt, dass die vorgenannte Senatsentscheidung seitens des LAF in Verhandlungen aber nur dann zu Gunsten des Betreibers angemessene Berücksichtigung findet, wenn entsprechender Druck durch einen mit dieser Rechtsmaterie vertrauten Rechtsanwalt aufgebaut wird. 

Gerne stellen wir Ihnen unsere Expertise zur Verfügung, um für Sie höhere Zahlungen aus der Unterbringung von Flüchtlingen auf Grundlage von Kostenübernahmeerklärungen des LaGeSo zu realisieren oder um Sie von ungerechtfertigten Rückforderungen des LAF zu schützen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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