Flüchtlingsunterbringung - Tagessatz pro Flüchtling - Kosten - Errichtung von Flüchtlingsunterkünften

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Die Errichtung und der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften – Verträge mit der öffentlichen Hand über die Bereitstellung von Immobilien und die Erbringung von Beherbergungsleistungen

Die öffentliche Hand sucht weiterhin geeignete Immobilien zur Unterbringung von Flüchtlingen.

Vorrangig gesucht werden derzeit Objekte, die für die Unterbringung von 50 bis 500 Flüchtlingen geeignet sind.

Dabei gilt, dass umso schneller die Bezugsfertigkeit einer Immobilie hergestellt werden kann, desto höher die Wahrscheinlichkeit einer kurzfristigen Anmietung durch die öffentliche Hand ist.

Ob eine Immobilie zur Unterbringung von Flüchtlingen grundsätzlich geeignet ist, muss in jedem Fall an den spezialgesetzlichen Rechtsvorschriften, die für jedes Bundesland inhaltlich anders gestaltet sind, geprüft werden.

Bei grundsätzlicher Geeignetheit der Immobilie gilt es dann in einem zweiten Schritt, die zuständige Behörde und den richtigen Ansprechpartner zu identifizieren und das Objekt unter Darlegung der notwendigen Kriterien zur Geeignetheit anzubieten.

Vor der Präsentation Ihrer Immobilie bei der zuständigen Behörde sollten Sie sich bereits überlegen, ob es sinnvoll erscheint neben der reinen Zurverfügungstellung von Unterbringungsflächen weitere Dienstleistungsangebote in Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Flüchtlingsunterkunft einzubeziehen, um den zur Zeit ohnehin sehr stark geforderten Behörden ggfs. ein Komplettpaket anbieten zu können.

Da mittlerweile auch auf Seiten der öffentlichen Hand in der Rechtsmaterie geschulte Mitarbeiter tätig sind, ist es für Sie besonders wichtig, sich entweder selbst in den vielfältigen rechtlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften auszukennen oder einen darauf spezialisierten Berater an Ihrer Seite zu haben, um überhaupt auf Augenhöhe mit der staatliche Stelle verhandeln zu können und so zu vermeiden, dass sich der Wissensvorsprung der Behörde in für Sie wirtschaftlich nachteiligen vertraglichen Regelungen niederschlägt.

Ohne die rechtlichen Grundlagen und die der Behörde zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel – welche sich von Bundesland zu Bundesland teilweise erheblich unterscheiden – zu kennen, werden Sie die besonderen Risiken eines von der Behörde präsentierten Vertragsentwurfs, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarung angemessener Entgelte, in der Regel nur unzureichend oder gar nicht erkennen können.

Bei Vertragslaufzeiten von fünf bis zehn Jahren können sich besonders bei Großobjekten solche Schwächen im Vertragswerk auf Umsatzeinbußen von mehreren Hunderttausend Euro summieren und die Rentabilität des Gesamtobjektes in Frage stellen.

Eben weil sich die rechtlichen Grundlagen über die Errichtung von Flüchtlingsunterkünften je nach Bundesland stark unterscheiden, können wir hier keine allgemeinverbindlichen Hinweise gegeben werden.

Möchten Sie auf Ihrem Grundstück oder einem noch zu erwerbenden oder anzumietendem Grundstück eine Flüchtlingsunterkunft in Form einer Notunterkunft oder Gemeinschaftsunterkunft errichten und betreiben, so wird es, um den Zuschlag seitens der Kommune zu erhalten, unumgänglich sein, ein schlüssiges Betreiberkonzept und eine den regionalen Bedingungen angepasste Kostenkalkulation vorzulegen, wobei sich das Betreiberkonzept und die betriebswirtschaftliche Kalkulation einer Notunterkunft bzw. einer Gemeinschaftsunterkunft bezüglich der Anforderungen grundlegend unterscheiden. Zudem wird die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Projektes vorab zu prüfen sein.

Bekundet die Kommune nach Präsentation des Betreiberkonzeptes und der Kostenkalkulation Interesse an der Realisierung der Notunterkunft bzw. Gemeinschaftsunterkunft, ist es in einem zweiten Schritt entscheidend, die zur Umsetzung notwendigen Verträge so zu synchronisieren, dass das Projekt nicht über Wochen oder gar Monate ins Stocken gerät, und durch die kostenintensive Verzögerung der Inbetriebnahme die erwartete Rendite nicht unnötig geschmälert oder gar ganz gefährdet wird. Auch wenn die rechtssichere Vorbereitung der Errichtung und des Betriebs einer Flüchtlingsunterkunft nicht unerhebliche Vorlaufkosten mit sich bringt, so ist derzeit ab dem Zeitpunkt der Errichtung und des Betriebs einer Not- oder Gemeinschaftsunterkunft eine überdurchschnittliche Renditeerwartung für den Bauherrn und Betreiber möglich, welche sich im Idealfall auch aus der hohen Verantwortung für das Wohl der zur Unterbringung anvertrauten Menschen rechtfertigt.

Da die Kommunen mittlerweile professionell geführte Abteilungen für die Errichtung von Not- und Gemeinschaftsunterkünften vorhalten, ist es in Regel auch nur über die Präsentation eines schlüssigen betriebswirtschaftlichen und perfekt auf die Vielzahl der zu berücksichtigenden gesetzlichen und verwaltungsinternen Bestimmungen abgestimmten Konzeptes möglich, seitens der Kommune als Bauherr und Betreiber Berücksichtigung zu finden.

Gerne können Sie mich telefonisch ansprechen.

Rechtsanwalt Daniel C. Ullrich



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