Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Flurbereinigung!

Flurbereinigung in Deutschland: Ein kurzer Überblick

  • 4 Minuten Lesezeit
Flurbereinigung in Deutschland: Ein kurzer Überblick

Ziel der Flurbereinigung

Der Begriff Flurbereinigung kommt aus dem Bereich des öffentlichen Rechts und bezieht sich auf behördliche Maßnahmen zur Neuordnung von ländlichem Grundbesitz nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG). Diese Maßnahmen der Flurneuordnung sollen somit die Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft verbessern sowie die allgemeine Landeskultur und die Landentwicklung fördern. Die Flurbereinigung soll mithin eine gerechte und effiziente Nutzung der Flächen und Bodenschätze fördern (vgl. § 4 FlurbG). Es handelt sich kurz gesagt um eine Form des gesetzlichen Grundstückstausches. Die Entsprechung zum Flurbereinigungsverfahren in Baugebieten wird Baulandumlegung genannt und ist im Baugesetzbuch geregelt (Abschnitt Bodenordnung, § 45 ff. BauGB).

Das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Das Flurbereinigungsgesetz regelt die Durchführung von Flurbereinigungsverfahren. Die Flurbereinigung wird in der Regel auf Antrag einer Kommune oder aufgrund eines landwirtschaftlichen Bedarfs in Gang gesetzt. Sie wird in einem behördlich geleiteten Verfahren durchgeführt, unter Mitwirkung der betroffenen Grundeigentümer, Träger öffentlicher Belange und der landwirtschaftlichen Berufsvertretung. Die Kosten für die Flurbereinigung werden gemeinsam von allen betroffenen Grundstückseigentümern getragen. Das Flurbereinigungsgesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen sowohl die Entschädigung von Teilnehmern als auch die Enteignung von Grundstücken vor. 

Das Flurbereinigungsgesetz sieht folgende Maßnahmen vor:  

  • Neuordnung von Flurstücken  

  • Übertragung von Flächen zwischen Eigentümern  

  • Bau von Straßen und Wegen  

  • Schutz von Bodenschätzen und Naturressourcen  

Wie läuft ein Flurbereinigungsverfahren ab?

Das Flurbereinigungsverfahren beginnt mit einer Voruntersuchung, in der die Notwendigkeit der Flurbereinigung festgestellt wird und die Maßnahmen festgelegt werden, die durchgeführt werden sollen. Mit dem Flurbereinigungsbeschluss wird die Flurbereinigung angeordnet und die betroffenen Grundstückseigentümer durch Bürgerversammlungen, Mitteilungsblätter der Gemeinde und Informationsveranstaltungen informiert. Die zuständige Behörde beschließt dann das Verfahren und ordnet es an.  

Zu den Beteiligten im Flurbereinigungsverfahren zählen nach § 10 Nr. 1 FlurbG die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten. Mehrere Eigentümer nach § 10 Nr. 1 FlurbG bilden eine Teilnehmergemeinschaft. Ferner gehören zu den Beteiligten nach § 10 Nr. 2 FlurbG als Nebenbeteiligte u. a. die Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen sind. 

Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert abfinden zu können, ist nach § 27 FlurbG der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Wertermittlung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers (Einlagewert) im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist. Das Ergebnis der Wertermittlung wird üblicherweise für mehrere Wochen öffentlich ausgelegt (§ 32 FlurbG). 

Während dieser Frist können die Teilnehmer Einwände vorbringen. Gegen die Wertermittlung kann Widerspruch erhoben werden. In der vorläufigen Besitzeinweisung werden vorläufig neue Grundstücke zugeteilt. Die untere Flurbereinigungsbehörde erstellt dann den Flurbereinigungsplan, der öffentlich bekannt gegeben wird und vier Wochen zur Einsichtnahme ausliegt. Widerspruch kann nur im Anhörungstermin erhoben werden (§ 59 Abs. 2 S. 1 FlurbG). Ist der Flurbereinigungsplan unanfechtbar geworden, beginnt seine Ausführung (§§ 61, 65 FlurbG). 

Das Flurbereinigungsverfahren endet mit einem Flurbereinigungsbeschluss (§ 149 Abs. 1 FlurbG), in dem die Maßnahmen, die Kosten und die Fristen für die Umsetzung festgelegt werden. Nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens werden die Flächen neu vermessen und die neuen Flurstücke ins Grundbuch eingetragen. 

Kosten einer Flurbereinigung

Die Verfahrenskosten für die Flurbereinigung werden komplett vom Staat getragen, die Ausführungskosten werden überwiegend durch den Staat übernommen (ca. 50 % bis 80 %). Die restlichen Beträge trägt insbesondere die Teilnehmergemeinschaft. Wichtig zu wissen ist, dass der Beitrag einzelner Teilnehmer auch in Form von Dienstleistungen oder Sachbeiträgen erbracht werden kann, z. B. als Messgehilfe im Verfahren. 

Dauer der Flurbereinigung

Laut der Leitlinien „Ländliche Bodenordnung“ in Rheinland-Pfalz beträgt die Bearbeitungsdauer geschätzt: 

Verfahrensart bis Besitzübergang bis Schlussfeststellung 
Verfahren nach § 1 FlurbG 7 Jahre 16,5 Jahre 
Verfahren nach § 86 FlurbG 
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren 
5 Jahre 14,4 Jahre 
Verfahren nach § 87 FlurbG 
Bereitstellung von Land in großem Umfang für Unternehmen 
5 Jahre 8 Jahre 
Verfahren nach § 91 FlurbG
Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren 
4 Jahre 10 Jahre  

Ein Flurbereinigungsverfahren soll in der Regel nicht länger als sieben bis zwölf Jahre dauern. Die Dauer dieser Verfahren ist jedoch einer der größten Nachteile der Flurbereinigung. Insbesondere durch rechtliche Streitigkeiten kann sich das Verfahren erheblich verlängern. 

Widerspruch und Klage im Verfahren der Flurbereinigung

Für das Flurbereinigungsverfahren ist zu berücksichtigen, dass in den einzelnen Verfahrensabschnitten verschiedene Fristen für die Einlegung eines Widerspruchs oder einer Klage vor dem Flurbereinigungsgericht gelten. 

Konkret kommen u. a. folgenden Verfahrensabschnitte in Betracht, in denen Betroffene ihre Rechte geltend machen können: 

  • Widerspruch gegen den Flurbereinigungsbeschluss 

  • Widerspruch gegen die Feststellung des Wertermittlungsergebnisses 

  • Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG

  • Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan (§ 59 Abs. 2 FlurbG) 

  • Widerspruch gegen die Ausführungsanordnung (§ 61 FlurbG

  • Widerspruch gegen die Schlussfeststellung (§ 149 FlurbG

Das Flurbereinigungsgericht entscheidet nach § 140 FlurbG abschließend über die Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes ergehen. 

Grunderwerbsteuerliche Folgen der Flurbereinigung

In bestimmten Fällen kann die Flurbereinigung gegebenenfalls Grunderwerbsteuer auslösen. Grundsätzlich ist eine Landzuteilung im Flurbereinigungsverfahren grunderwerbsteuerfrei, wenn die vom Teilnehmer in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücke ihrem Wert nach den diesem Teilnehmer bei Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens zugeteilten Flächen entsprechen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 Buchst. a Grunderwerbsteuergesetz, GrEStG). Ausnahmsweise kann eine Eigentumszuweisung an den Teilnehmer aufgrund der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan insoweit grunderwerbsteuerpflichtig sein, als der Wert der zugeteilten Grundstücke den Wert der in die Flurbereinigung eingebrachten Grundstücke übersteigt.

Foto(s): ©Pexels/Pixabay

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Flurbereinigung?

Rechtstipps zu "Flurbereinigung"

  • 28.03.2024 Rechtsanwältin Ljubica Tomic
    „… von der Prioritätsreihenfolge bei der Entscheidung über die Eintragung in das Liegenschaftskataster im Falle von Enteignungen und Eintragungen zu Enteignungszwecken, wie z.B. Teilung und Flurbereinigung …“ Weiterlesen
  • 28.12.2015 Rechtsanwalt Savin Vaic
    „… von Verfahren der Baulandgestaltung, Flurbereinigung, Enteignung sowie sonstigen Angelegenheiten bezüglich der Grundstücke. Die Immobilienbewertung wird aufgrund der allgemeinen Wert-Preis Beziehungen …“ Weiterlesen