Forderungsschreiben der Kanzlei Image Law für die AFP Agence France-Presse GmbH

  • 2 Minuten Lesezeit

Uns liegt ein Schreiben der Kanzlei Image Law aus Hamburg vor, die dem Adressaten für die AFP Agence France-Presse GmbH aus Berlin die unberechtigte gewerbliche Online-Nutzung eines Lichtbildes vorwirft.

Lichtbilder genießen grundsätzlich Schutz durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG), sei es als Lichtbildwerke nach § 2 Nr. 5 UrhG (Werkschutz), sei es als einfache Ablichtungen nach § 72 UrhG (Leistungsschutz). Es ist daher grundsätzlich davon abzuraten, fremde Lichtbilder/Fotos ohne das Vorliegen einer (schriftlichen) Erlaubnis des Rechteinhabers zu verwenden. Acht zu geben ist auch bei Plattformen, die Bilder zur kostenfreien Nutzung anbieten: Kostenfrei heißt nicht lizenzfrei. In fast allen Fällen werden dem Nutzer bestimmte Bedingungen für eine Nutzung aufgegeben („Nutzungsbedingungen“). Werden diese Bedingungen nicht vollständig erfüllt, handelt der Nutzer ohne Erlaubnis und widerrechtlich. 

Vorliegend wird unüblicher Weise nicht die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens gefordert. Das mag damit zu tun haben, dass die AFP nicht hinreichend sicher ist, ob der Vorwurf zutrifft. Dafür spräche auch die Passage des Schreibens: „Eine Zustimmung zur Nutzung (…) konnte nicht ermittelt werden. Ggfls. Erbitten wir geeignete Nachweise.“ Würde auch ein Unterlassungsversprechen verlangt werden, würde es sich um eine Abmahnung handeln. Eine unberechtigte Abmahnung löst aber Gegenansprüche des Abgemahnten aus („Stichwort „unberechtigte Schutzrechtsverwarnung“). Es kann natürlich auch einfach sein, dass es der AFP alleine um das Geld, nicht um den Ausschluss der Wiederholungsgefahr geht. 

Denn Geld wird allerdings gefordert: Zum einen wird ein Lizenzschadenersatz berechnet (vorliegend insgesamt 1.191,00 EUR), zum anderen die Rechtsanwaltsgebühren gefordert (insges. 201,70 EUR). Dabei wird noch einmal hervorgehoben, dass die Zahlung des Schadenersatzes nicht zu einer weiteren Nutzung berechnet, hiermit also nur die bereits bestehende Nutzung ausgeglichen und keine künftige Nutzungsberechtigung erworben wird.

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung durch Fachanwälte 

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in Tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Gerne können Sie mich anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zu Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung/einstweilige Verfügung/Klage oder Fragestellung via E-Mail oder Telefax zusenden; sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden. Wir freuen uns, Sie bundesweit zu beraten und zu vertreten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema