Formunwirksamkeit einer eingescannten Kündigung

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Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung oder einen Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit die Schriftform. Die elektronische Variante ist nicht ausreichend, teilt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller mit.

Demnach reicht eine eingescannte und per E-Mail übersandte Kündigung nicht aus.

Der Gekündigte, der sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung beruft, handelt selbst dann nicht rechtswidrig, wenn beide Parteien über den Formmangel Bescheid wussten.

Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.


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