Freie Auswahl des Mietwagens nach einem Verkehrsunfall

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Bereits 2007 hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung klar gestellt, dass der Geschädigte zwar den Normaltarif für die Anmietung eines Leihfahrzeugs erstattet bekommt, jedoch der Unfallersatztarif nicht erstattungsfähig sein. Denn unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht sei der Geschädigte gehalten, den Schaden möglichst gering zu halten.

Mit dem Urteil vom 12.02.2019, VI ZR 141/18 hat er unter demselben Gesichtspunkt den Normaltarif wieder abgeschafft. 

Das wegweisende Urteil des BGH ist zwar unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht überprüft worden, jedoch sei der Geschädigte gehalten, ein vom Kfz-Haftpflichtversicherten vermitteltes kostengünstiges Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn diesem ein Sondertarif zugrunde läge, der dem Geschädigten ohne die Vermittlung des Versicherers nicht zugänglich wäre. Dies zeigt erneut, welch starken Einfluss die Lobby der Haftpflichtversicherer auf den BGH hat. 

Eine Ausnahme macht der BGH nur in den Fällen, in denen dem Geschädigten die Inanspruchnahme dieses Vermittlungsangebotes nicht zumutbar sei. 

  • Solche Fälle wären z. B. denkbar, wenn kein entsprechender Hol- und Bringservice besteht. 
  • Ob die Überzeugungshaltung des Geschädigten die internen – möglicherweise kartellrechtswidrigen Absprachen mit dem Haftpflichtversicherer – nicht unterstützen zu wollen, bleibt abzuwarten.

Zu empfehlen ist jedoch, sich auf diese Diskussion gar nicht einzulassen. Denn bei durchgeführter Reparatur und bereits erfolgter Anmietung ist der Schaden bereits eingetreten.


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