Sachverständigenhonorar

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Unfallabwicklung – Aufklärungspflicht des Sachverständigen über sein Honorar

Bereits seit der Entscheidung des BGH vom 28.6.2006 ist die Frage zu der Aufklärungspflicht des Kfz-Sachverständigen offen.

Denn der BGH hatte bereits 2006 angenommen, dass eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen bestehe, wenn dieser für seine Leistungen deutlich über dem Normaltarif abrechne.

Nun hat der BGH in seinem Urteil vom 01.06.2017, Az. VII ZR 95/16 dargelegt, dass eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen bestehe, wenn er deutlich über dem ortsüblichen Honorar abrechne. Eine solche liege vor,

„wenn die zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werksleistung gewährt zu werden pflegt, wobei Vergleichsmaßstab Leistungen gleicher Art, gleicher Güte und gleichen Umfangs sind und die Anerkennung der Üblichkeit gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen voraussetzt. Bei der von Privatpersonen beauftragten Erstellung von Schadensgutachten über Kraftfahrzeuge zur Einreichung bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer handle es sich um massenhaft durchgeführte Geschäfte. Es bestehe daher ein hinreichend großer Markt, der die Ermittlung einer ortsüblichen Vergütung ermögliche.“

Der BGH verweist zu diesem Zweck ausdrücklich auf frei zugängliche Honorarumfragen von Verbänden freier Kfz-Sachverständiger und Honorarangaben von Großanbietern wie der Dekra oder des TÜVs.

Wie der BGH in seinem Urteil vom 01.06.2017 ausführt, bestehe zwischen dem Gutachter und dem Auftraggeber (= Geschädigten) ein – die Aufklärungspflicht auslösendes – Informationsgefälle, da diesem bekannt sei, dass sein Honorar deutlich über dem ortsüblichen liege.

In der Regulierungspraxis wird daher künftig darzulegen sein, wie hoch im konkreten Fall das ortsübliche Honorar eines Kfz-Sachverständigen angesetzt werden darf.



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