Schlachtfeld Unfallregulierung

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Eigentlich dürften wir davon ausgehen, dass die Rechtsprechung zum Thema Autounfall längst geklärt ist. Denn neue Rechtsvorschriften hierzu gibt es nicht. Und lt. Verkehrsunfallstatistik 2016 gab es – in Bayern 389.100 Verkehrsunfälle.

Trotzdem musste der BGH (Az. VI ZR 182/16) erneut darüber entscheiden, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen die nachgewiesenen Reparaturkosten erstattet werden.

Bei Verkehrsunfällen gilt ausgehend von § 249 BGB das Prinzip der Totalreparation.

Insoweit hat der Unfallverursacher dem Geschädigten auch bei leichtester Fahrlässigkeit den gesamten Schaden zu ersetzen. Diesen kann er entweder fiktiv geltend machen oder konkret nachweisen.

Fiktiver Schadensersatz

Grundsätzlich kann jeder Geschädigte mittels Sachverständigengutachten nachweisen und von der Reparatur Abstand nehmen.

a) Prüfgutachten

Leider hat die der Regulierungspraxis dazu geführt, dass die Haftpflichtversicherer sog. Prüfgutachten z. B. der DEKRA vorlegen, die teilweise die einzelnen Schadenspositionen als überteuert einstufen. Bei genauer Betrachtung derartiger Prüfgutachten liest man dort:

„Das vorliegende Gutachten zur fiktiven Abrechnung wurde im Auftrag und nach Vorgaben der … Versicherung geprüft.“

Ein unabhängiges Sachverständigengutachten stellt dieses Prüfgutachten damit nicht dar.

b) Verzicht auf die Regulierung des Gesamtschadens

Zudem können mittels fiktiver Schadensberechnung nicht alle Schäden geltend gemacht werden:

Denn der Unfallverursacher/ bzw. Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, die Mehrwertsteuer zu erstatten – weil die zeitnahe Reparatur nicht nachgewiesen wurde.

Da das Fahrzeug auch nicht repariert wurde, ist in diesem Fall auch der grundsätzlich während der Reparaturzeiten entstehende Nutzungsausfall nicht zu regulieren.

c) Merkantile Wertminderung

Leider häufen sich auch Rechtsstreitigkeiten um die Erstattung der merkantilen Wertminderung, die jedem Unfallfahrzeug innewohnt. Jedem Fahrzeughalter ist bekannt, dass einem Unfallfahrzeug auch nach der Reparatur ein gewisses Risiko innewohnt und daher nicht zum selben Preis wie ein unfallfreies Fahrzeug veräußert werden kann.

Diese Wertminderung kann nur ein Sachverständiger unter Berücksichtigung der aktuellen Marktverhältnisse ermitteln, da die Ermittlung nach der neuesten HTS-Studie durchzuführen ist. Berechnungsmethoden wie Halbgewachs, Ruhkopf/Sahm etc. führen zu großen Wertunterschieden und berücksichtigen die aktuellen Marktverhältnisse gerade nicht.

Konkrete Schadensberechnung

Dem Urteil des BGH vom 07.02.2017, Az. VI ZR 182/16 lag hierzu eine übliche Fallkonstellation vor.

Der Geschädigte verlangte von dem Haftpflichtversicherer die Erstattung der Reparaturkosten. Diese verwies im Hinblick auf das Alter des PKW auf eine kostengünstigere freie Fachwerkstatt. Der Geschädigte müsse sich im Hinblick auf § 254 II BGB ein Mitverschulden zurechnen lassen, wenn er diese Schadensminderungspflicht verletze.

So nicht, sagt der BGH:

Denn bei Fahrzeugen, die älter sind als 3 Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen, und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird.

Somit ist in jedem Unfall eine konkrete Darlegung der Schäden und der entsprechenden Beweise durch den Geschädigten bzw. dessen Rechtsanwalt erforderlich und erklärt nunmehr auch, warum sich der BGH immer wieder mit derselben Thematik auseinandersetzen muss bzw. darf.



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