Freie Kündigung von Internet-System-Verträgen von Euroweb, WN Online-Service , United Media

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Die Euroweb Group bietet über Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz Verträge über die Erstellung und Betreuung von Internetpräsenzen an, sog. „Internet-System-Verträge“.

Ich berate regelmäßig Mandanten, die bei der WN Online-Service GmbH & Co. KG, dem Westfalen-Blatt OnlineService, der United Media AG oder der Euroweb Deutschland GmbH bzw. der Euroweb Internet GmbH (laut Handelsregister wurde die Euroweb Deutschland GmbH am 27.04.2018 mit der Euroweb Internet GmbH verschmolzen) eine Internet-System-Vereinbarung unterschrieben haben.

Die Kunden der jeweiligen Anbieter die sich an mich wenden, hätten die Internet-System-Vereinbarung im Nachhinein aus den verschiedensten Gründen lieber nicht unterschrieben und fragen sich nun, wie sie sich am besten von dem Vertrag lösen können.

Eine „Internet-System-Vereinbarung“ ist ein sog. Werkvertrag und als solcher grundsätzlich jederzeit frei kündbar, auch wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart wurde. Spricht der Besteller aber eine freie Kündigung aus, so steht dem jeweiligen Unternehmen/Anbieter jedoch hinsichtlich der restlichen Laufzeit ein Ausgleichsanspruch zu. 

Der Bundesgerichtshof (BGH) geht im Falle einer freien Kündigung davon aus, dass in einem solchen Fall von der insgesamt vereinbarten Vergütung die kündigungsbedingt für die nicht erbrachten Leistungen ersparten Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb abzuziehen sind. 

Der Anbieter soll durch die Kündigung zwar keinen Schaden erleiden, aber damit auch keinen ungerechtfertigten Gewinn erzielen.

Kunden, die eine Internet-System-Vereinbarung bei der WN Online-Service GmbH & Co. KG, dem Westfalen-Blatt OnlineService, der United Media AG, der Euroweb Internet GmbH oder einem andern Anbieter solcher Werkverträge abgeschlossen haben und sich von dieser wieder lösen möchten, sollten die Internet-System-Vereinbarung nicht einfach ungeprüft ohne Rechtsanwalt kündigen, sondern anwaltlich prüfen lassen, ob und wie Sie deutlich günstiger aus dem Vertrag kommen.

Im Einzelnen ist zum Beispiel anwaltlich zu prüfen, ob ein Widerruf, ein Rücktritt, eine Anfechtung, eine Kündigung aus wichtigem Grund oder eine Vertragsaufhebung in Betracht kommen. 

Sollten Sie die Internet-System-Vereinbarung oder eine zusätzliche weitere „Vereinbarung“ erst von wenigen Tagen unterschrieben haben und sich nun wieder davon lösen wollen, gilt es keine Zeit zu verlieren und möglichst sofort fachanwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen. Immer ist die Einbeziehung der konkreten Umstände des buchstäblichen Einzelfalles entscheidend. Hier zahlt sich anwaltliche Erfahrung regelmäßig für Sie aus.



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