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Freundschaftsdienste - helfen ist versichert

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Die gesetzliche Unfallversicherung kann auch greifen, wenn man versucht, Gefahren für andere zu beseitigen und dabei selbst verletzt wird.

So entschied das Bundessozialgericht (BSG) Ende März einen Fall, in dem ein Mann einen Gegenstand aus Metall von der Autobahn entfernen wollte und dabei selbst schwer verletzt wurde, als er von einem Auto erfasst wurde.

Metallrohr ragt in Fahrspur

Der spätere Kläger hatte versucht die Fahrbahnen der Autobahn zu überqueren, um ein Metallrohr zu beseitigen, das unter der Mittelleitplanke heraus und bis in die Überholspur der Autobahn hineinragte. Leider gelang ihm dies nicht, ohne selbst verletzt zu werden: Der Mann wurde von einem VW-Bus erfasst und schwer verletzt. Da die gesetzliche Unfallversicherung nicht bereit war für die Unfallfolgen zu bezahlen, zog der Mann vor Gericht und bekam vor dem BSG wie schon zuvor auch vor dem Landessozialgericht (LSG) Recht.

Streit um versicherte Tätigkeit

Gestritten wurde vor Gericht vor allem darum, ob es sich bei dieser Aktion des Mannes um eine versicherte Tätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VII handelte. Dieses besagt in § 2 Absatz 1 Nr. 13, dass Personen gesetzlich unfallversichert sind, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.

Gemeine Gefahr

Beide Gerichte gingen davon aus, dass der Mann versucht hatte, bei gemeiner Gefahr Hilfe zu leisten. Eine solche „gemeine Gefahr" bestehe, wenn eine ungewöhnliche Gefahrenlage vorliegt, bei der ohne sofortiges Eingreifen ein erheblicher Personen- oder Sachschaden eintreten kann.

So schätzte das BSG die Situation mit dem Metallrohr ein, das in die Überholspur der Autobahn ragte und das der Mann zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer entfernen wollte. Denn die Lebenserfahrung zeige, dass Verkehrsteilnehmer, die mit hoher Geschwindigkeit auf der Überholspur fahren, gerade durch solche Gegenstände stark gefährdet seien.

Gefahrenabwehr von Anfang an

Entscheidend ist - so das Gericht -, dass die versicherte Gefahrenabwehr aber nicht erst dann beginnt, wenn man die Gefahrenquelle beseitigt. Vielmehr würde der Versicherungsschutz schon dann greifen, wenn man mit der Handlung beginnt, mit der man die Gefahr abwehren will. Versichert wäre im konkreten Fall also bereits das Betreten der Fahrbahn mit der Absicht Hilfe zu leisten.

(BSG, Urteil v. 27.03.2012, Az.: B 2 U 7/11 R)

(LOE)
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