Fristlos gekündigt. Äußerungen in WhatsApp-Chatgruppen schützen nicht vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

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Messenger Dienste wie WhatsApp, Signal, Telegramm etc. sind im heutigen Zeitalter nicht mehr wegzudenken. Sie bieten für den beruflichen Kontext eine schnelle und effektive Kommunikationsplattform zwischen Vorgesetzten und KollegInnen. Nicht selten bilden sich zudem private Chatgruppen unter KollegInnen, in denen privater oder beruflicher Austausch stattfindet.

Leider gibt es auch Fälle, bei denen solche Chatgruppen dazu missbraucht werden Nicht-Mitglieder wie zum Beispiel Vorgesetzte und andere KollegInnen in beleidigender und rassistischer Weise verbal zu attackieren.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 24.08.2023 – 2 AZR 17/23) hat gegenwärtig entschieden, dass ein solches Verhalten grundsätzlich eine außerordentliche, fristlose Kündigung rechtfertigt. Nur in Ausnahmefällen kann sich der/die Gekündigte auf den Grundrechtsschutz vertraulicher Kommunikation (Art. 10 GG) berufen.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 10 Abs. 1 GG „die freie Entfaltung der Persönlichkeit durch einen privaten, vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Kommunikation und schützt damit zugleich die Würde des Menschen.“ 

Ob ein Fall vom Grundrechtsschutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst ist, sei nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts abhängig vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chatgruppe. In Fällen von beleidigenden und rassistischen Äußerungen über Betriebsangehörige, bedarf es zusätzlich einer besonderen Darlegung, warum der/die Gekündigte berechtigt erwarten konnte, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied des Chats an einen Dritten weitergegeben.


In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall wurde der Chatverlauf von einem Gruppenmitglied an einen anderen Mitarbeiter und später an den Betriebsrat des Unternehmens herangetragen, sodass Dritte Zugriff auf die gespeicherten Nachrichten erlangten. Hier ist es dem Kläger nicht gelungen darzulegen, warum er berechtigt erwarten konnte, dass der Chatinhalt nicht an Dritte weitergegeben werde; somit ist er darlegungsbelastet geblieben.

Dieses Urteil stellt ausdrücklich klar, dass private Chatgruppen keine rechtsfreien Räume sind. Beleidigende oder rassistische Äußerungen in einer nicht-öffentlichen Chatgruppe können Anlass zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung geben. Nur ausnahmsweise, wenn Arbeitnehmende sicher davon ausgehen konnten, dass der Chatverlauf vertraulich bleibt, sei eine Kündigung nicht gerechtfertigt.


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