Fristlose Kündigung auch bei Konsum von Drogen außerhalb der Arbeitszeit

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BAG, 20.10.2016, 6 AZR 471/15

Lkw-Fahrer riskieren auch bei einem Drogenkonsum außerhalb der Arbeitszeit eine fristlose Kündigung.

Beruflichen Kraftfahrern ist es verwehrt, ihre Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Substanzen, wie Amphetamin oder Methamphetamin, zu gefährden. Verstöße gegen diese Verpflichtung sind auch dann dazu geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen, wenn die Droge außerhalb der Arbeitszeit des betreffenden Kraftfahrers konsumiert wurde und zum Zeitpunkt der Aufnahme der Arbeit die Fahrtüchtigkeit nicht mehr konkret beeinträchtigt ist.

Der Kläger war bei der Beklagten als Lkw-Fahrer beschäftigt und nahm an einem Samstag im privaten Umfeld Amphetamin und Crystal Meth ein. Am folgenden Montag saß der Kläger wieder für den Beklagten am Steuer. Im Rahmen einer Polizeikontrolle am Dienstag wurde der Drogenkonsum festgestellt.

Als der Beklagte hiervon Kenntnis erhielt, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, wogegen sich der Kläger mit seiner Klage richtete. Im Rahmen der Klage machte er geltend, am Dienstag hätten keinerlei Anhaltspunkte mehr für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden, wogegen der Beklagter einwandt, eine weitere Beschäftigung des Klägers wäre unverantwortlich gewesen.

Im Fall der weiteren Beschäftigung als Kraftfahrer und einem hinzutretenden Unfall hätte die Weiterbeschäftigung auch für Dritte schwerwiegende Folgen haben können. Darüber hinaus könne für ihn die Unzuverlässigkeit eines Fahrers neben einer Vertragsstrafe auch zu einem vollständigen Verlust eines Speditionsauftrags führen.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für unwirksam – sie stellten fest, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortbestanden habe. Gegen das Urteil des LAG legte der Beklagte Revision ein, woraufhin das Bundesarbeitsgericht die vorangegangenen Entscheidungen aufhob und die Klage abwies.

Nach Ansicht des BAG hatte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wirksam fristlos gekündigt.

Grundsätzlich gelte, dass ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen, wie Amphetamin oder Crystal Meth, gefährden dürfe. Verstöße gegen diese Verpflichtung können eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, wobei es keinerlei Unterschied mache, ob die Droge vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurde. Grundsätzlich gilt, dass ein Berufskraftfahrer seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von Substanzen, wie Amphetamin oder Crystal Meth, gefährden darf.

Nach den weiteren Ausführungen des BAG hatte das LAG im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung die Gefahren, die sich aus der Einnahme dieser Drogen für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergeben, nicht hinreichend gewürdigt. Dabei sei es unerheblich, ob die Fahrtüchtigkeit des Klägers bei den – ab dem auf den Drogeneinnahme folgenden Arbeitstag erfolgten – Fahrten konkret beeinträchtigt war und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand.

Quelle: BAG, PM Nr. 57/16 vom 20.10.2016


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