Fristlose Kündigung bei Selbstbeurlaubung

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Bei einer sogenannten "Selbstbeurlaubung" droht der sofortige Verlust des Arbeitsplatzes. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 20.05.2021 (2 AZR 457 / 20) entschieden, dass die sogenannte Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers, mithin der eigenmächtige Antritt eines vom Arbeitgeber nicht gewährten Urlaubs "an sich" geeignet ist, eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Der eigenmächtige Urlaubsantritt stellt somit ebenso einen "wichtigen Grund" zur außerordentlichen Kündigung dar, wie z.B. beharrliche Arbeitsverweigerung, grobe Beleidigungen und Tätlichkeiten, Annahme von Schmiergeldern, Eigentums- und Vermögensdelikte, Spesenbetrug und Zeiterfassungsmanipulationen. Das BAG führt weiter auch aus, dass es einer vorhergehenden Abmahnung nicht bedürfe. Der Arbeitnehmer erhält somit keine Gelegenheit, sein Verhalten zu überdenken und sein vertragswidriges Verhalten einzustellen. Die Nichtbeachtung des sich unmittelbar aus § 611a Abs. 1 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), § 7 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) ergebenden Verbotes der Selbstbeurlaubung wiege nach Ansicht des Gerichtes grundsätzlich so schwer, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar sei. Ebenfalls sei es für den Arbeitgeber unzumutbar, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Auch wenn die Wirksamkeit einer Kündigung stets von den konkreten Umständen des Einzelfalles und einer umfassenden Interessenabwägung abhängig ist, ist Arbeitnehmern dringend anzuraten, auf einen ohne Reaktion gebliebenen Urlaubsantrag hin nicht eigenmächtig zu handeln und der Arbeit einfach fernzubleiben, sondern im Bedarfsfall gerichtlichen Rechtsschutz einzuholen. 


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