Fristlose Kündigung bei sexueller Belästigung auf Weihnachtsfeier

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Im Arbeitsrecht spielen sexuelle Gewalt und Mobbing eine Rolle.

Egal, wie ausgelassen Mitarbeiter auf der betrieblichen Weihnachtsfeier mit ihren Kollegen feiern: Die Grenze der sexuellen und/oder verbalen Belästigung führt auch abseits der Arbeitsstätte mitunter zur Kündigung.

Einen Fall hierzu entschied das Landes-Arbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. Das Gericht erachtete die Kündigung nach einem Fehlverhalten auf der Weihnachtsfeier als rechtmäßig. Die Kollegin des Klägers sammelte Geld für ein Geschenk ein. Nachdem der Kläger den Betrag nicht passend parat und die Kollegin kein Wechselgeld hatte, äußerte er: "Wie wäre es, wenn wir Sie kopfüber nehmen und die Geldkarte durch den Schlitz ziehen?" Dies geschah in Anwesenheit anderer Mitarbeiter. Die Geschädigte reichte noch am selben Abend eine Beschwerde beim Geschäftsführer ein. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin vier Tage nach dem Vorfall das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos. Das Arbeitsgericht (ArbG) Elmshorn wies bereits in der Vorinstanz die Kündigungsschutz-Klage des Klägers ab.

Denn das Gericht stellte zunächst nochmals deutlich fest, dass unerwünschte Äußerungen sexuellen Inhalts auch eine Form der sexuellen Belästigung ist. Damit sind diese als erheblicher Grund für eine außerordentliche Kündigung zu werten. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Äußerung den Tatbestand der Ehrverletzung erfüllt. Denn dafür muss diese darauf abzielen oder dazu führen, die Würde der betroffenen Person zu verletzen.

Die Äußerung des Klägers seiner Kollegin gegenüber hat mithin dazu geführt, dass die Kollegin sich erheblich in ihrer Ehre verletzt fühlte. Die Gerichte qualifizierten das Verhalten des Klägers als sexuelle Belästigung und zusätzlich als äußerst beleidigend, weshalb seine Klage keinen Erfolg hatte. Ferner stellte das Gericht erneut fest, dass der Kläger mit dieser Äußerung die Kollegin in äußerst grober Weise zu einem Objekt sexueller Anspielungen herabgewürdigt hatte. Entgegen der Argumentation des Klägers handelte es sich nicht um eine bloße „Anzüglichkeit“. Die Aussage diente der Herabwürdigung und war offensichtlich frauenfeindlich und sexistisch. Die Absicht des Klägers, einen Scherz zu machen, ist insofern unbeachtlich, denn bei Beleidigungen und sexuellen Übergriffen ist die Reaktion anderer Kollegen irrelevant. Diese lachten im vorliegenden Fall.

Das Gericht betonte zudem, dass auch die unmittelbare Reaktion des Opfers bei der Bewertung, ob ein Scherz vorliegt, unbedeutend ist. Denn die betroffene Kollegin lacht möglicherweise aus Pflichtgefühl oder anderen Beweggründen, aber kann sich dennoch erheblich gekränkt fühlen.

Auch die Betrachtung der Umstände der Weihnachtsfeier, dem Alkoholkonsum und der entspannten Atmosphäre, mindert keinesfalls die Verwerflichkeit der Aussage des Klägers. Eine derart demütigende und öffentliche Bemerkung birgt das Risiko, das Ansehen der betroffenen Kollegin im Unternehmen nachhaltig zu schädigen.

Das Gericht betonte, dass die Arbeitgeberin in angemessener Weise durch die fristlose Kündigung reagierte. Eine vorherige Abmahnung war hier entbehrlich. Schließlich wog das Fehlverhalten des Klägers im vorliegenden Fall zu schwer. Der Kläger hatte sich außerdem weder entschuldigt noch Reue gezeigt.

Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung beim LAG Schleswig-Holstein ein. Im Berufungstermin einigten sich die Parteien allerdings auf einen Vergleich bezüglich der Beendigung des Arbeits-Verhältnisses.

ArbG Elmshorn (Az. 3 Ca 1501 e/22); LAG Schleswig Holstein (Az. 6 Sa 71/23)


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