Fristlose Kündigung: Datenschutzverstoß im Wahlvorstand

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Datenschutzverstoß im Wahlvorstand: Fristlose Kündigung gerechtfertigt

Ein Betriebsratsmitglied, das eine Wählerliste mit Daten von über 500 Mitarbeitern an seine private E-Mail-Adresse weiterleitet, hat einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Datenschutz begangen. Dies rechtfertigt eine fristlose Kündigung, so das Arbeitsgericht Mannheim.

Der Kläger argumentierte, er habe die Liste im Homeoffice bearbeiten wollen und dafür keinen Zugang zu Firmenequipment gehabt. Seine privaten Geräte seien hinreichend gesichert und ein unberechtigter Zugriff habe nicht stattgefunden. Außerdem habe der Arbeitgeber es versäumt, die Betriebsratsmitglieder und die Beschäftigten über Datenschutzvorgaben zu unterrichten oder zu schulen.

Das Gericht wies die Klage ab und erklärte die fristlose Kündigung für rechtmäßig. Es sah einen "eklatanten Vertragsverstoß" in der Weiterleitung von sensiblen und "höchst schützenswerten" Daten. Durch die Weiterleitung an seinen privaten Mail-Account habe der Kläger die Daten dem Schutz und der Kontrolle des Arbeitgebers entzogen. Dies sei "auch und gerade im Interesse der Beschäftigten" nicht hinnehmbar.

Praxistipp:

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Datenschutzes im Arbeitsverhältnis und die Notwendigkeit, sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer über ihre Rechte und Pflichten in diesem Bereich zu informieren. Es ist ein wichtiger Hinweis für alle Betriebsräte und Wahlvorstände, die mit sensiblen Mitarbeiterdaten umgehen. Bei einer Kündigung wegen eines Datenschutzverstoßes ist es wichtig, einen Rechtsbeistand zu konsultieren, um die eigenen Rechte zu wahren.


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