Fristlose Kündigung des Fitnessstudiovertrages nach Verletzung

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Das Amtsgericht Hannover hat in seiner Entscheidung vom 06.08.2018 (Az. 436 C 5181/18) der Beklagten Recht gegeben und die fristlose Kündigung des Fitnessstudiovertrages bestätigt.

Nach § 314 BGB steht jedem Vertragsteil zu, ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt dabei vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.

Die Beklagte hatte während des Trainings bei der Klägerin, einer sog. Kampfsportschule, eine Verletzung am rechten Knie erlitten. Die Kreuzbandverletzung musste operiert werde. Aus medizinischer Sicht war eine Wiederaufnahme des Kampfsportes der Beklagten nicht zu empfehlen.

Damit war aus Sicht des Amtsgerichts Hannover eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zumutbar. Die Beklagte musste sich auch nicht auf andere Fitnessgeräte verweisen lassen. Für das Amtsgericht Hannover war es bereits entscheidend, dass die Beklagte an dem in der Kampfsportschule angebotenen Kampfsporttraining unfallbedingt nicht teilnehmen konnte. 

Auch war es der Beklagten nicht zuzumuten, ein Ruhen des Vertrages zu vereinbaren. 

Aufgrund einer fachärztlichen Einschätzung war es überhaupt nicht abzusehen, ob und wann die Beklagte überhaupt wieder am Kampfsporttraining teilnehmen konnte. Das Interesse der Beklagten an einer Mitgliedschaft war mit der Verletzung vollständig entfallen.

Wir freuen uns, dass wir unsere Mandantin – die Beklagte – in diesem Verfahren unterstützen konnten. Haben Sie Fragen zu Ihrem Fitnessstudiovertrag? Gerne beraten wir Sie und vertreten Ihre Interessen.

Schwede

Rechtsanwalt


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