Fristlose Kündigung wegen eines unentschuldigten Fehltages?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Darf der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter wegen eines unentschuldigten Fehltages fristlos kündigen? Oder darf er, falls das dem Mitarbeiter zum ersten Mal passiert, darauf nur mit einer Abmahnung reagieren – und erst im Wiederholungsfall die Kündigung aussprechen? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein urteilte dazu am 03.06.2020: Auch wenn der Arbeitnehmer am Anfang des Arbeitsverhältnisses unentschuldigt der Arbeit fernbleibt, muss zuerst abgemahnt werden.

Demnach ist eine Kündigung regelmäßig nur bei einem erneuten Verstoß zulässig, wenn also der Arbeitnehmer trotz Abmahnung einen weiteren Arbeitstag unentschuldigt fehlt.

Da sich der Fall in den ersten Tages des Arbeitsverhältnisses ereignet hat, also innerhalb der Probezeit, galt das Kündigungsschutzgesetz mit seinen verschärften Kündigungsschutzregeln nicht – trotzdem war die fristlose Kündigung unwirksam!

Ich meine, dass man das auch anders sehen kann: Besonders am Anfang des Arbeitsverhältnisses stellt ein unentschuldigter Fehltag, womit der Arbeitnehmer immerhin seine Hauptleistungspflicht verletzt, aus meiner Sicht eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung dar, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nachhaltig beschädigen kann.

Arbeitnehmern, die wegen eines unentschuldigten Fehltages die Kündigung bekommen, hilft dieses Urteil aber allemal: Im Kündigungsschutzprozess wird man sich auf diese obergerichtliche Entscheidung berufen können.

Dennoch gehen Arbeitnehmer, die unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, ein hohes Risiko ein: Möglicherweise könnte ein anderes Arbeitsgericht die fristlose Kündigung wegen eines unentschuldigten Fehltages in der Probezeit für zulässig halten.

Mehr noch: In der Regel verhängt die Bundesagentur für Arbeit im Fall einer fristlosen Kündigung eine Sperrzeit auf den Bezug von Arbeitslosengeld, in der Regel für die Dauer von 12 Wochen.

Meist lohnt es sich deshalb, gegen eine fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben.

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