Fristlose Kündigung wegen Verstoß gegen die Corona-Maßnahmen möglich?

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In diesem Beitrag nehmen wir ein Verfahren des ArbG Osnabrück (Az.: 2 Ca 143/20) zum Anlass uns zum einen näher mit der fristlosen Kündigung an sich und zum anderen mit dem Verfahren des ArbG auseinander zusetzten.

In dem eingangs erwähnten Verfahren vor dem ArbG Osnabrück kündigte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer, nachdem dieser auf WhatsApp Bilder verschickt hatte, auf denen er sich mit mehreren Freunden ablichten ließ und sich über die damals noch bestehenden Lockdown-Maßnahmen lustig machte. Laut eigenen Aussagen wollte sich der Arbeitnehmer lediglich einen Scherz erlauben. Der Arbeitgeber, der kurz zuvor noch eine Betriebsversammlung zu den Corona-Maßnahmen abhielt, fand dies allerdings nicht lustig. So sprach er umgehend eine fristlose Kündigung aus.

Der Arbeitgeber sorgte sich vor allem um die in seinem Betrieb beschäftigten Personen und führte an, diese schützen zu wollen. Für ihn sei das Arbeitsverhältnis nicht mehr zumutbar. Die Kündigungsschutzklage endete in einem Vergleich, sodass nicht mehr durch das Gericht entschieden werden musste, ob eine solche Kündigung rechtens war.

Dr. Frank Zander, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Geht davon aus, dass die fristlose Kündigung nicht gehalten hätte. Selbst eine ordentliche Kündigung wäre hier vermutlich unwirksam gewesen, da es sich um ein sogenanntes außerdienstliches Verhalten handelte. Hier kann nur bei krassen Verfehlungen eine Kündigung ausgesprochen werden. Anzumerken ist weiter, dass eine fristlose Kündigung grundsätzlich das letzte Mittel sein muss und somit erheblich Zweifel bestehen, ob ein Verhalten des Arbeitnehmers außerhalb der Arbeitszeit dazu geeignet sein kann, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Hierzu hätte das außerdienstliche Verhalten in das Arbeitsverhältnis ausstrahlen müssen. Vorliegend wäre wohl eine Abmahnung ausreichend gewesen. 

Allerdings müssen auch unwirksame Kündigungen innerhalb der Dreiwochenfrist mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden, da die Kündigung ansonsten wirksam wird.

Was sind wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung? 

Damit eine außerordentliche Kündigung wirksam wird, muss ein wichtiger Grund vorliegen. Dieser Grund muss so gewichtig sein, dass unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall und unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann.

Wie bereits dargestellt, ist die Prüfung hier stets sehr einzelfallabhängig. Bisher hat die Rechtsprechung als wichtige Gründe anerkannt:

  • Arbeitszeitbetrug
  • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
  • anhaltende Arbeitsunfähigkeit
  • beharrliche Arbeitsverweigerung
  • grobe Verletzung der Treuepflicht
  • Tätlichkeiten oder Beleidigung gegenüber dem Arbeitgeber

Hier lohnt sich eine Überprüfung der Kündigung durch Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht. Sobald Ihnen eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde, beginnen Fristen zu laufen. Somit empfiehlt es sich nicht zu zögern. Je nach dem wie Ihr Fall gelagert ist, kann es geboten sein eine Kündigungsschutzklage einzureichen.  Hier stehen wir Ihnen natürlich mit Rat und Tat zur Seite.

Im Falle einer Kündigung steht Ihnen unser Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Frank Zander gerne für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung zur Verfügung.


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