Fristlose Kündigung wg. Mitlesens von E-Mails

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Mit seinem Urteil vom 03.01.2022 (4 Sa 290/21) entschied das LAG Köln, dass eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers angemessen ist, wenn dieser seinen PC-Zugriff dazu nutzt, um Mails des Arbeitsgebers mitzulesen, die Anhänge zu kopieren und diese weiter zu verteilen.

Im zugrundeliegenden Fall wehrte sich eine Arbeitnehmerin gegen ihre fristlose Kündigung. Die Klägerin war seit zwei Jahrzehnten bei der Arbeitgeberin, einer evangelischen Gemeinde, angestellt und erledigte buchhalterische Aufgaben. Durch diese erhielt sie Zugang zum Dienstcomputer des Pastors.

Bei Ausführung ihrer Tätigkeit las die Klägerin auch eine persönlich an den Pastor gerichtete Mail. Diese beinhalteten Informationen über ein gegen ihn gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Übergriffes an einer in der Kirchengemeinde lebenden Frau. Sie lud den Anhang der Mail, der einen Chatverlauf zwischen den beiden zeigte, auf einen USB-Stick. Später leitete sie diesen an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin. Sobald die Kirchengemeinde von den Geschehnissen erfuhr, wurde die Arbeitnehmerin fristlos entlassen.

Mit ihrer Klage hatte sie zwar zuerst Erfolg, doch entschied das LAG Köln nun, dass die Kündigung gerechtfertigt war. Während das erstinstanzliche Gericht in Aachen wegen des langen Arbeitsverhältnisses und mangelnder Wiederholungsgefahr ihr zugunsten geurteilt hatte, erachtete das LAG Köln das Vertrauensverhältnis zwischen den beiden Parteien als endgültig zerbrochen. Nicht nur habe die Klägerin sich unerlaubt in die Mails des Pastors eingelesen, sondern habe sie auch fremde Daten weitergegeben. Dadurch verstieß sie gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht und verletzte Persönlichkeitsrechte.

Die von ihr vorgebrachten Gründe überzeugten das Gericht ebenfalls nicht. Der vermeintliche Schutz der betroffenen Frau sei nicht durch die Weiterverteilung der Daten an eine ehrenamtliche Mitarbeiterin gewährt. Auch eine Beweissicherung sei nicht gegeben. Somit sei das Interesse der Kirchengemeinde, der Arbeitnehmerin zu kündigen, über das Interesse an einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis zu stellen. Auch wenn dies die erste Pflichtverletzung der Klägerin war, sei eine Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar.  


Foto(s): Janus Galka

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