FTX: Hilft ein Arrestantrag zur Sicherung? Anwaltsinfo!

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei FTX fragen sich nach der "Pleite" diverse Anleger, was sie tun können, um an ihr Geld zu kommen.

So empfehlen Dr. Späth & Partner eine Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle, denn es  ist nicht ausgeschlossen, dass über das Insolvenzverfahren noch Vermögenswerte zurück geführt werden können. Wie viel das sein wird, kann gegenwärtig noch nicht beantwortet werden.

Kunden fragen sich inzwischen verstärkt, ob sie weitere Maßnahmen ergreifen können?

So hatte die zypriotische Wertpapieraufsichtsbehörde Medienberichten zufolge dem Unternehmen inzwischen befohlen, das Geld an die Kunden zurückzuzahlen, aber FTX  war  wegen des (Insolvenz-)Verfahrens nach Kapitel 11 wohl nicht dazu in der Lage, dies zu tun.

Eine Rückzahlung an Anleger erfolgte dabei bisher nicht. 

Inzwischen hatte FTX Medienberichten zufolge wohl auch die Freigabe zum Verkauf seiner Vermögenswerte bekommen, auch die Niederlassungen für Europa und Japan darf FTX nun an die inzwischen mehr als 100 Interessenten abtreten (siehe z.B. BTC_Echo vom 16.01.2023).

Bisher hätten wohl rund 117 Interessenten je nach Kaufwusch Zeit bis spätestens 1. Februar einen Erwerb anzufragen.

Mit den Erlösen sollen dann zwar wohl geschädigte Kunden kompensiert werden, es stellt sich aber die Frage, ob dies wirklich ordnungsgemäß erfolgt?

Außerdem stellt sich die Frage, wem die "Assets" in der EU wie z.B. auf Zypern überhaupt gehören, den Kunden oder dem Insolvenzverwalter, der diese Vermögenswerte eingefroren hat?

Kunden/Anleger von FTX können somit versuchen, mit Hilfe eines Arrests auf diese "Assets", z.B. das Konto von FTX.EU auf Zypern, im Wege der Kontensicherung zuzugreifen.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte hatten inzwischen für diverse Anleger Arrestanträge vor diversen Gerichten in Deutschland beantragt, erste Entscheidungen sind demnächst zu erwarten.

Kunden/Anleger bei FTX seien darauf hingewiesen, dass dieser Arrest nicht einmal auf Zypern gestellt werden muss, sondern für deutsche Kunden in Deutschland am Wohnsitzgericht des Kunden/Anlegers beantragt werden kann.

Sofern der Arrestantrag erlassen werden würde, könnte er dann auch in anderen europäischen Ländern "vollzogen" bzw. vollstreckt werden.

Eile könnte hier geboten sein, da teilweise von Gerichten Fristen von 1-2 Monaten in einstweiligen Rechtsschutzverfahren gesetzt werden zur Durchführung von z.B. Arrestverfahren, wobei immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, wann die Frist zu laufen beginnt.

Anleger, die über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, seien darauf hingewiesen, dass inzwischen einige (nicht alle) Rechtsschutzversicherungen Kostenschutz für ein gerichtliches Vorgehen im Fall FTX erteilt haben.

Kunden, deren Rechtsschutzversicherungen Kostenschutz zunächst abgelehnt hat, z.B. wegen des sog. "Kapitalanlageausschlusses", können überprüfen lassen, ob dieser wegen der bei FTX vorliegenden Betrugsvorwürfe wirklich eingreift oder die RS-Versicherung nicht doch die Kosten übernehmen muss.

Kunden/Anleger, die von der FTX-"Pleite" betroffen sind, können sich gerne an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB wenden, die seit dem Jahr 2002, und somit seit über 20 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig sind. 




Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Walter Späth

Beiträge zum Thema