Führen eines Kfz mit „Blitzer-App“ auf Mobiltelefon begründet Ordnungswidrigkeit

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Schießen teurer Fotos ist für jeden Fahrzeugführer ärgerlich. Um so erfreulicher war die Markteinführung der „Blitzer-App“, die schon viele Autofahrer vor genau diesen Investitionen bewahrt hat.

Nunmehr hat das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 03.11.2015 (2 Ss (OWI) 313/15) entschieden, dass durch die aktive Nutzung dieser App auf dem Handy während des Kraftfahrzeugbetriebes der Tatbestand des vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges bei gleichzeitigem betriebsbereiten Mitsichführen eines für die Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten technischen Gerätes gem. § 23 I b StVO verwirklicht wird.

Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass ein Nutzer, der auf seinem Smartphone eine entsprechende „Blitzer-App“ installiert oder installieren lässt und diese App während der Fahrt aufruft, um vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessanlagen gewarnt zu werden, seinem Smartphone durch dieses Verhalten aktiv und zielgerichtet eine neue Zweckbestimmung gibt, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Insoweit wird auf eine Vergleichbarkeit mit mobilen Navigationsgeräten abgestellt, die über eine sogenannte Ankündigungsfunktion verfügen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gerät im konkreten Fall einwandfrei funktioniert hat oder nicht.

Eine Vergleichbarkeit mit den Warnhinweisen bestimmter Radiosender sei nicht gegeben, da der Radiohörer keinen Einfluss auf die Rundfunksendung hat und damit den Zweck des Radios zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nicht bestimmen kann.

Indem die App aktiv durch den Nutzer geöffnet wird, ist auch die vorsätzliche Tatbegehung erfüllt, erst recht, wenn das Smartphone auch noch gut sichtbar für den Fahrer in einer Halterung angebracht ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anja Bleck-Kentgens

Beiträge zum Thema