GarantieHebelPlan 08 - Klage gegen Unternehmen der CIS Gruppe eingereicht

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Die Kanzlei KKWV vertritt zahlreiche Anleger, die in den vergangenen Jahren in die von der CIS Deutschland AG initiierten Beteiligungsprodukte mit dem Namen „GarantieHebelPlan" investiert haben. Im Auftrag eines Mandanten, der sich an der „GarantieHebelPlan 08 AG & Co. KG" beteiligte, haben wir nunmehr eine erste Klage gegen Unternehmen der CIS-Gruppe auf Schadensersatz beim Landgericht Frankfurt/Main eingereicht.

Diese richtet sich gegen die CIS Deutschland AG als Initiatorin und Prospektherausgeberin sowie die mit dem Exklusivvertrieb beauftragte CIS Vertriebs AG & Co. KG. Gegenüber der CIS Vertriebs AG & Co. KG werden dabei Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Aufklärungspflichten durch die beauftragte Firma „Carpediem GmbH" bei der Vermittlung der Beteiligungen geltend gemacht. Im Vermittlungsgespräch wurden die Anleger weder über die Tatsache aufgeklärt, dass es sich hier um ein „Blind-Pool-Konzept" handelt, noch dass die avisierte zweistellige Rendite durch hochspekulative Zinsdifferenzgeschäfte erreicht werden sollte. Darüber hinaus war eine Aufklärung über das Totalverlustrisiko und die Risikoerhöhung durch Aufnahme von Fremdkapital in mehrfacher Höhe des Eigenkapitals  unterblieben.

Einen eklatanten Aufklärungsfehler stellt allerdings die Tatsache dar, dass die verantwortlichen Personen des Fonds wohl bereits Ende 2008 wussten, dass sich das vorgesehene Konzept, nämlich die Erzielung von zweistelligen Renditen, aufgrund der Finanzkrise nicht mehr oder zumindest nur mit einem erheblich höheren Risiko umsetzen ließ. Dies ergibt sich unserer Auffassung nach aus einem Schreiben der Fondsgesellschaft an die Anleger vom 14.06.2011, welches die Gesellschafter um Zustimmung zur Änderung des Geschäftszweckes bzw. der Investitionskriterien bat. Es handelte sich dabei um einen für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, über den auf jeden Fall hätte aufgeklärt werden müssen. Dieser Sachverhalt hätte sich auch in dem bei der Vermittlung verwendeten Verkaufsprospekt wiederfinden müssen. Das hätte entweder durch eine Prospektänderung oder durch einen Nachtrag zum Prospekt erfolgen müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen ist. Insoweit ist von einem fehlerhaften Prospekt auszugehen.

Einen weiteren Prospektfehler stellen auch die unzureichenden bzw. teilweise widersprüchlichen Aussagen über die Höhe der „weichen Kosten" dar. Da die CIS Deutschland AG für den Prospektinhalt verantwortlich gewesen ist, dürften daher Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung gegeben sein. Bezüglich dieses Anspruches ist hier allerdings die dreijährige Verjährungsfrist, beginnend ab dem Beitritt zur Gesellschaft, zu beachten. Die Klage ist dabei auf den Ersatz des eingezahlten Kapitals (inkl. Agio), abzüglich des aufgrund der Sonderkündigung des Anlegers an diesen ausbezahlten Abfindungsguthabens, gerichtet. Die KWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht vertritt bundesweit die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts", insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt der Tätigkeit. Für Fragen steht Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki per Telefon oder E-Mail gerne zur Verfügung.


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