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Gaststättenrechnung muss Bewirtenden nennen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Der Nachweis von Bewirtungskosten beim Betriebsausgabenabzug bereitet immer wieder Probleme. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Frage geklärt, welche Angaben der Rechnungsbeleg bei Geschäftsessen in Gaststätten enthalten muss.

Betriebsausgaben

Soweit es sich nicht um Kleinstbeträge im Sinn der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) handelt, werden angemessene Bewirtungskosten bis zu 70 Prozent als Betriebsausgaben berücksichtigt. Allerdings ist ein genauer Nachweis erforderlich. Gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) müssen Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass und Aufwendungshöhe angegeben werden. Eine spezielle Regelung ist für Bewirtungen in Gaststätten vorgesehen. In diesen Fällen müssen der Anlass und die Teilnehmer angegeben und die Rechnung zwingend vorgelegt werden.

Rechnungsangaben

Im Ausgangsfall waren Bewirtungskosten beim Finanzamt mit den entsprechenden Gaststättenrechnungen belegt worden. Allerdings ließ sich aus den Rechnungen nicht entnehmen, wer der Bewirtende ist. Zwar kommt der Rechnung als Fremdbeleg eine höhere Nachweisfunktion zu als dem Eigenbeleg. Allerdings muss sich daraus entnehmen lassen, dass der Steuerpflichtige der Bewirtende war. Er muss in der Rechnung namentlich aufgeführt sein. Ist er das nicht, reicht dies nicht für einen Nachweis beim Finanzamt aus, entschieden die Münchener Richter.

(BFH, Urteil v. 18.04.2012, Az.: X R 57/09)

Esther Wellhöfer

Juristische Redaktion

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