Geeignete Unternehmen für die pauschaldotierte Unterstützungskasse

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Parallel zu den immer deutlicher sichtbar werdenden Problemen der Versicherungswirtschaft und aufkommenden Haftungsfragen in der betrieblichen Altersversorgung zeigt sich die immer stärker werdende Tendenz "Weg von Durchführungswegen wie der Pensionskasse", die besonders stark im Fokus steht, hin zu versicherungsfreien Konzepten wie der Direktzusage oder der pauschaldotierten Unterstützungskasse. Auch die ERGO hat als bAV Schwergewicht aktuell die Aufgabe der 100 % Beitragsgarantie im privaten Bereich verkündet und kann sich vorstellen von der Beitragsgarantie sich weiter sukzessive zu verabschieden. All dies schwächt das Vertrauen in Versicherungsprodukte und lässt Unternehmer vor dem Hintergrund der Haftung des Arbeitgebers mit betrieblicher Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG nach- und umdenken.

In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, welche Unternehmen für welche Durchführungswege überhaupt geeignet sind. Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten und auf verschiedenen Ebenen angesiedelt. 


1. Zielprämissen des Unternehmens 

Im ersten Schritt ist zu prüfen, welcher Durchführungsweg sich für das einzelne Unternehmen empfiehlt. Diese Prüfung ist aufgrund der Vorstellungen des Unternehmers vorzunehmen (siehe hierzu auch mein Rechtstipp „Entscheidungshilfen für eine pauschaldotierte Unterstützungskasse oder versicherungsförmige Lösung“ https://www.anwalt.de/rechtstipps/entscheidungshilfen-fuer-eine-pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-oder-versicherungsfoermige-loesung_181095.html sowie meine Rechtstipps zu ausgewählten Zielprämissen). 


2. Grundsätzliche Eignung des Unternehmens für den Durchführungsweg pauschaldotierte Unterstützungskasse (pdUk) 

Wenn man festgestellt hat, dass die unternehmerischen Vorstellungen zum Durchführungsweg der pauschaldotierten Unterstützungskasse passen, ist im nächsten Schritt zu prüfen, ob das einzelne Unternehmen für die Einrichtung der pauschaldotierten Unterstützungskasse geeignet ist.

Hierfür sind u.a. folgende Faktoren von Bedeutung:

  • Prinzipiell sollte das Unternehmen nicht zu klein sein, um den mit einer Einrichtung verbundenen Aufwand vertreten zu können
  • Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist grundsätzlich auch kein System für eine reine Geschäftsführerversorgung
  • Ideal ist es auch, wenn das Durchschnittsalter der Mitarbeiter möglichst jung niedrig ist
  • Das Unternehmen sollte auf Dauer angelegt sein und nicht mit Renteneintritt des Inhabers sein natürliches Ende finden
  • Der wichtigste Punkt ist aber sicherlich, ob der Unternehmer ein entsprechendes betriebswirtschaftliches Verständnis hat, um das System der pauschaldotierten Unterstützungskasse zu verstehen und die Vorteile optimal für sich zu nutzen

 

3. Die zahlenmäßige Auswirkung bezogen auf das Unternehmen – ein konkretes Beispiel für die pauschaldotierte Unterstützungskasse 

Letztlich und entscheidungserheblich sind die Auswirkungen eines derartigen Systems auf das Unternehmen. Diese ergeben sich konkret nachvollziehbar aus einer Hochrechnung (siehe mein Rechtstipp „Unbedingt zu empfehlen: Professionelle Beratung  bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse“ https://www.anwalt.de/rechtstipps/unbedingt-zu-empfehlen-professionelle-beratung-bei-der-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse_181049.html) ergeben. Eine derartige Hochrechnung oder Potentialanalyse zeigt Liquiditätswirkungen, Aufwandswirkungen und Steuereffekte, Auswirkungen auf Bilanzpositionen wie Bank, Verbindlichkeiten, Personalaufwand etc.. Insbesondere ist relevant, welcher Break-Even-Zins sich auf Basis der individuellen Mitarbeiterdaten anhand der gewünschten Modellkonzeption ergibt und wie sicher dieser Zins langfristig für das Unternehmen zu erwirtschaften ist. Break-Even-Zins ist der Zins, der notwendig ist, ein derartiges Versorgungswerk unter der Annahme des Aussterbens und ohne Fluktuation auszufinanzieren. Die Kosten der Einrichtung und Verwaltung werden von der Liquidität gekürzt und nur diese Restliquidität muss sich mit dem Break-Even-Zins verzinsen, damit bei Ausscheiden des letzten Mitarbeiters die freie Liquidität auch vollständig verwendet ist und das System aus Arbeitgebersicht kostenneutral ist. 


Der relativ geringe Aufwand einer derartigen Beurteilung hinsichtlich eines geeigneten Durchführungswegs auf Basis der Zielprämissen sowie eine Hochrechnung lohnen sich auf jeden Fall, damit der Unternehmer aussagekräftige und exakte Beurteilungskriterien an die Hand bekommt für die Frage, ob eine pauschaldotierte Unterstützungskasse für ihn der geeignete Durchführungsweg der bAV ist oder eben nicht. 

Gerne unterstütze ich Sie hierbei.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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