Gefahr der Honorarberichtigung beim Wechsel von einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft

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Bei einer Umwandlung von einer Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft wird sich häufig eine Honorarerhöhung erhofft. Es besteht jedoch das Risiko einer (teilw.) Rückforderung des Honorars durch die KV, wenn die bisherige Praxisführung beibehalten wird und dadurch die Anzahl der gemeinschaftlich behandelten Patienten unvermindert hoch ist. In einem zunächst vorläufig entschiedenen Fall hatten bspw. drei Ärzte einen Anteil von über 50 % der Patienten (Durchschnitt aus allen vier Quartalen) „doppelt" behandelt. Das Gericht führte aus, dass jedenfalls bei einer Überschreitung von 50 % von dem faktischen Betrieb einer Gemeinschaftspraxis auszugehen sei. Auch der Einwand der Ärzte, sie hätten die Patienten sowohl durch Aushang in der Praxis als auch bei jeder Inanspruchnahme eines Arztes als Vertreter darauf hingewiesen, dass es sich um drei selbständige Praxen handele, nützte den Ärzten nichts. Das Gericht sah es vielmehr als erforderlich an, die Patienten jedenfalls bei kurzfristiger Abwesenheit des erstbehandelnden Arztes auf die Rückkehr dieses Arztes (ggf. auch erst am nächsten Werktag) zu verweisen. Ausnahmen bestünden nur in Notfällen, welche aber ohnehin über Notfallschein abzurechnen seien. Der Beschluß erging in einem dem Klageverfahren vorgelagerten Eilverfahren. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus. 

(LSG Nieders.-Bremen, Beschl. v. 8.6.2007 - L 3 Ka 9/07 ER)


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