Die pauschale Aufwandsentschädigung für Vorstände gemeinnütziger Vereine eröffnet die große Gefahr der Aberkennung der Gemeinnützigkeit und damit verbundener Regressansprüche.
- Vorstände gemeinnütziger Vereine sind oft ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Vergütungsanspruch.
- Fahrt-, Telefon- und Büromaterialkosten können ohne Gefahren gegen Nachweis erstattet werden.
- Soweit pauschale Entschädigungen bezahlt werden, kann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind als die bezahlten Pauschalen.
- Durch das Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10.10.2008 sind Pauschalzahlungen bis 500 Euro ohne Einzelnachweis pro Jahr zulässig.
- Höhere Zahlungen können nur vorgenommen werden, wenn dies in der Vereinssatzung zugelassen ist.
Tipps:
Satzung kontrollieren und bei Fehlen einer solchen Klausel sofort Beschluss zur Anpassung fassen. Satzungsänderungen müssen über einen Notar beim Vereinsregister angemeldet werden.
Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
0351 8110233
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Aufwandsentschädigung von sgnied am 13.10.2009 20:06
M.w. ist auch bei Zahlung einer A. unter 500,- € eine eindeutige Erlaubnis in der Satzung absolut erforderlich.
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