Transparenzregister und Vereine

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Rechnung vom Transparenzregister?

Zahlreiche Vereine haben aktuell Rechnungen über die Eintragung des Vereins im Transparenzregister erhalten.  Diese Rechnung, sofern sie vom Bundesanzeiger-Verlag kommt und 2,50 Euro (netto) je Jahr beträgt ist korrekt, wenn die Vereine sich nicht von der Gebührenpflicht haben befreien lassen.

Das Transparenzregister wurde schon 2017 geschaffen und hat seine gesetzliche Grundlage im  Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG). Der Gesetzgeber möchte hier u. a. für juristische Personen des Privatrechts (Vereine) einen Nachweis schaffen, wer sog. „wirtschaftlicher Berechtigter“ ist. Bei Vereinen werden die vertretungsberechtigten Vorstände eingetragen.

Hinweis: Diese Eintragung wird auch vorgenommen, wenn diese Vorstände überhaupt nicht in der Lage sind, an dem Vermögen des Vereins teilzuhaben.

Der Zweck besteht darin, dass auf diese Weise juristische Personen als „Versteck“ für Vermögen dienen sollen, um so Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierungen zu ermöglichen.

Da die Daten Ihres Vereins automatisch vom Vereinsregister übertragen werden, brauchen Vereine nichts zu unternehmen. 

Hinweis: Es kursieren jedoch auch E-Mails, welche darauf hinweisen, dass man sich kostenpflichtig eintragen müsse. Hierbei handelt es sich um eine Betrugsmasche! Hierauf hat auch das Bundesfinanzministerium im letzten Jahr hingewiesen.  Reagieren Sie also nicht auf diese E-Mails!

Die Eintragung in das Transparenzregister ist seit letztem Jahr kostenfrei, da eine Ausnahmeregelung geschaffen wurde. Steuerbegünstigte Vereine können von der Gebühr befreit werden. Das BMF hat nun vorgesehen wurde, dass Sie entweder per E-Mail oder über die die Internetseite des Transparenzregisters einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen können.

Hinweis: Dass Sie ein steuerbegünstigter Verein sind, können Sie durch Vorlage des Freistellungsbescheides oder durch den Feststellungsbescheid nachweisen.

Ihr Verein kann für die Jahre von der Jahresgebühr befreit werden, für die ein steuerbegünstigter Zweck nachgewiesen und der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Wenn Sie den Antrag im Laufe des Jahres stellen, gilt die Befreiung für das gesamte Gebührenjahr. Eine rückwirkende Befreiung für vor dem Jahr der Antragstellung liegende Gebührenjahre ist leider nicht möglich.


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