Gehalt, Zielvereinbarung, Prämien & Sonderzulagen

  • 1 Minuten Lesezeit

Vorbehalt der Bestimmung von jährlichem Leistungsbonus muss keine unangemessene Benachteiligung sein

Sofern sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die Bestimmung der Leistung eines jährlichen Leistungsbonus vorbehält, muss eine solche Regelung keine unangemessene Benachteiligung darstellen. Sie tut es nicht, wenn die abschließende Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen erfolgen muss. Die Zahlung eines Leistungsbonus kann von individueller Zielerreichung, Teamverhalten und Erfolg des Unternehmens abhängig gemacht werden. Dann entspricht eine Leistungsbestimmung auf „Null" trotz Erreichens persönlicher Ziele nur bei Vorliegen besonders gewichtiger, außergewöhnlicher Umstände billigem Ermessen. Solche außergewöhnlichen Umstände können angenommen werden, sofern die Fortexistenz eines aufgrund massiver Verluste geschwächten Arbeitgebers nur mit massiven staatlichen Finanzhilfen gewährleistet werden kann, die allein dem öffentlichen Interesse an der Abwehr schwerer Gefahren für die Volkswirtschaft dienen.

vgl. BAG, 20.03.2013, 10 AZR 8/12


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Olaf Haußmann

Beiträge zum Thema