Geisterfahrer haftet nicht für posttraumatisches Belastungssyndrom von Zeugen und Unfallbeteiligten

  • 1 Minuten Lesezeit

Wenn ein Unfallbeteiligter infolge einer psychischen Schädigung durch das Unfallerlebnis eine schwere Gesundheitsstörung erleidet, haften der Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherer hierfür. Anders ist dies aber, wenn Zeugen oder sonstige am Unfall nicht näher Beteiligte das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften und ein sog. posttraumatisches Belastungssyndrom entwickeln. Dies entschied der Bundesgerichtshof am 22.05.2007 (Az. VI ZR 17/06).

In dem zugrunde liegenden Fall war ein Geisterfahrer auf einer Autobahn mit einem anderen Pkw frontal zusammen gestoßen. Beide Fahrzeuge fingen Feuer, sowohl der Geisterfahrer, als auch die vierköpfige Familie in dem anderen Fahrzeug verbrannten. Zwei Polizeibeamten mussten dies mit ansehen, ohne helfen zu können. Beide Polizisten erlitten hierdurch ein posttraumatisches Belastungssyndrom. Das zuständige Bundesland klagte hiernach als Dienstherrin gegen den Versicherer des Geisterfahrers auf Erstattung von erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit der Erkrankung der Polizisten. Am Ende wies der Bundesgerichtshof die Klage mit der Begründung ab, dass die Polizeibeamten an dem Unfallereignis nicht unmittelbar beteiligt gewesen, sondern nur wie zufällig anwesende Zeugen zu behandeln seien, für die ein solches Ereignis dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen sei.

Dr. jur. Sven Hufnagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht

Kanzlei Dr. Hufnagel Rechtsanwälte

Frohsinnstraße 26
D-63739 Aschaffenburg

Tel.: (+49) 06021 / 21322
Fax: (+49) 06021 / 21324

Mail: s.hufnagel@dr-hufnagel.de
Web: www.dr-hufnagel.de

Der Verfasser ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und als solcher überwiegend im Bereich des zivilen Verkehrsrechts (Unfallregulierung, Probleme beim Kfz-Kauf), Ordnungswidrigkeitenrechts und Verkehrsstrafrechts tätig.

Eine Rechtsberatung wird mit den vorstehenden Ausführungen nicht erteilt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. jur. Sven Hufnagel

Beiträge zum Thema