Gekündigte Lebensversicherung: In bestimmten Fällen können Versicherte widersprechen und mehr Geld fordern

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Das Thema Lebensversicherungen hat in den vergangenen Wochen und Monaten für rege öffentliche Debatten gesorgt. Zum einen wird auf politischer Ebene über die künftigen „Garantiezinsen“ der beliebten Kapitalanlage diskutiert. Zum anderen rückten auch ältere Lebensversicherungen in den Fokus. Der Bundesgerichtshof entschied in zwei Urteilen über grundlegende Rechtsfragen bei gekündigten Renten- und Lebensversicherungsverträgen. Die beiden Entscheidungen bringen für die Versicherten eine zweigeteilte Botschaft.

Der BGH hatte sich mit zwischen 1998 und 2007 abgeschlossenen und später gekündigten Lebens- und Rentenversicherungsverträgen zu befassen. Da die Kündigung den Versicherten nicht immer den erhofften Betrag einbrachte, widersprachen einige Versicherte den ursprünglichen Vertragsschlüssen und forderten (nachträglich) mehr Geld. Jedoch stellte sich die Frage, ob ein Widerspruch überhaupt noch möglich ist oder ob die damals gültigen gesetzlichen Regelungen dagegenstehen. In § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung bis 2007) war festgelegt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann.

Je nach Widerspruchsbelehrung ist späterer Widerruf noch möglich oder nicht

Der Bundesgerichtshof musste anhand zwei im Detail verschiedener Fälle entscheiden, wie weitreichend die zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts ist. Der entscheidende Unterschied zwischen den beiden Fällen war die Widerspruchsbelehrung, die die Versicherten bei Vertragsschluss erhalten haben.

Das am 16.07.2014 ergangene Urteil betraf einen Kläger, welcher 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Er wurde ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt. Im Jahr 2004 wurde der Versicherungsvertrag gekündigt und der Kläger erhielt den Rückkaufswert. Im Jahr 2011 widersprach der Kläger dem längst gekündigten Versicherungsvertrag und forderte mehr Geld. Dieser Forderung erteilte der Bundesgerichtshof jedoch eine Absage. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger nicht mehr widersprechen konnte, da die Widerspruchsfrist längt abgelaufen sei. Der Kläger hatte seine Forderungen auch darauf gestützt, dass das Policenmodell (besondere Art des Vertragsschlusses) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei, sodass er auch aus diesem Grund sein Geld zurückerhalten könne. Dieser Argumentation erteilte das Gericht ebenfalls eine Absage. (Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13).

Zu einem anderen Ergebnis kam der BGH bei einer Anfang Mai 2014 ergangenen Entscheidung (Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11). Bei diesem Fall wurde der Kläger bei dem Abschluss einer Rentenversicherung nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Daher beurteilten der Bundesgerichtshof und auch der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtslage anders: Bei einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist die Ausschlussregelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung) nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar. Die Folge ist, dass auch noch nach Jahren ein Widerspruch gegen den ursprünglichen Vertragsschluss möglich ist.

Rechtliche Optionen bestimmen sich anhand des Einzelfalls

Es gibt daher trotz der allerneusten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach wie vor Möglichkeiten für Renten- und Lebensversicherte, wenn sie mit dem Resultat ihrer Kündigung nicht zufrieden sind. Es bedarf jedoch einer genauen Prüfung des Einzelfalls, um auszuloten, ob und welche Rechte einem Versicherten zustehen. Wie sich anhand der obigen BGH-Urteile erkennen lässt, hängt die rechtliche Beurteilung eines Falls mitunter von Einzelheiten ab. Versicherungsnehmer, die Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zu Lebensversicherungen zwischen 1994 und 2007 abschlossen und sich fragen, wie es um ihren Fall bestellt ist, sollten sich Rechtsrat einholen.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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