Gekündigter Bausparvertrag: Bausparkasse verliert in Karlsruhe (Urt. v. 08.11.2016, Az.17 U 185/15)!

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Rückschlag für die Bausparkassen – OLG Karlsruhe erachtet Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrags für unwirksam (OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2016 – Az.17 U 185/15).

Mit der Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe vom 08.11.2026 (Az. 17 U185/15) mussten die Bausparkassen im Streit um gut verzinste Bausparverträge erneut eine Niederlage vor Gericht hinnehmen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Kündigung eines zuteilungsreifen Bausparvertrages durch die Bausparkasse für unwirksam erklärt.

Das OLHG Karlsruhe hatte über die Klage eines Ehepaars zu entscheiden, das im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über 23.000 DM abgeschlossen hat. Die Verzinsung des Bausparguthabens beläuft sich nach vertraglicher Vereinbarung auf 2,5 %. Seit 2002 war das Darlehen zuteilungsreif, wurde aber durch die Kläger nicht abgerufen. Die Bausparkasse kündigte den Vertrag im Jahr 2015. Die Kläger wandten sich gegen die Kündigung und verlangten die Fortsetzung des Bausparvertrags.

Bereits das Landgericht Karlsruhe hat den Klägern recht gegeben. Nun bleib auch eine Berufung der Bausparkasse vor dem OLG Karlsruhe ohne Erfolg.

Das Gericht führt an, dass anders als bei einer vollständigen Ansparung der Bausparsumme der Bausparkasse im Fall der Kläger ein gesetzliches Kündigungsrecht nicht zu stehe. Vor allem fehle es an den Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach ein vollständiger Empfang des Darlehens erforderlich sei. Die Bausparkasse, die in der Ansparphase rechtlich die Rolle der Darlehensnehmerin innehat, habe das Darlehen nicht bereits mit Zuteilungsreife des Bausparvertrags vollständig empfangen, sondern erst wenn die Bausparsumme erreicht sei.

Aufgrund der Besonderheiten des Bauspargeschäfts lehnte das OLG Karlsruhe auch eine analoge Anwendung des § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB ab. Es fehle an einer Schutzwürdigkeit der Bausparkasse, da sie ihren Anspruch auf weitere Besparung des Vertrags bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen könne. Falls der Bausparer diese Pflicht verletzt, könne die Bausparkasse nach den vertraglichen Vereinbarungen auf ihr Kündigungsrecht zurückgreifen.

Mit dieser Entscheidung folgte das OLG Karlsruhe der Auffassung des OLG Stuttgart (Urt. v. 30.03.2016, Az. 9 U 171/15).

Die Frage des Kündigungsrechts der Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme wird derzeit von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich entschieden. Eine Revision wurde daher durch den Senat zugelassen. Das Thema bleibt damit weiterhin sehr brisant.

MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) – vertritt bundesweit Bausparkunden (u. a. der BHW, Wüstenrot und LBS) gegenüber Bausparkassen.


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