Gekündigter Bausparvertrag: Beste Chancen für Kunden der Wüstenrot und LBS!

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Kündigung von Bausparverträgen: Neue Argumente für die Bausparer

Die Kündigungswelle der Bausparkassen nimmt kein Ende. Viele Bausparer erhalten eine Kündigung, wenn ihr Vertrag seit mehr als zehn Jahren „zuteilungsreif“ ist, sie also schon vor zehn Jahren die Bausparsumme hätten abrufen können. Kunden müssen das jedoch nicht hinnehmen.

Die Kündigungsrechte, auf die sich die Bausparkassen derzeit stützen, sind vertraglich nicht vereinbart worden. Vielmehr berufen sich die Kassen auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs.1 Nr. 2 BGB, wonach ein Darlehensnehmer mit einer Frist von sechs Monaten kündigen darf, wenn er das Darlehen vor mehr als zehn Jahren „vollständig empfangen“ hat. Dies sei – laut der Kassen – der Fall, da sie sich in der Ansparphase der Darlehensnehmer sehe und sie das Darlehen mit Erreichen der Zuteilungsreife „vollständig empfangen“ habe. Wie jedem Darlehensnehmer stehe ihr daher zehn Jahre danach ein gesetzliches Kündigungsrecht zu.

Das OLG Stuttgart hat als bislang erstes Oberlandesgericht zu Gunsten der Bausparer entschieden (Urt. v. 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15), dass der Bausparvertrag trotz Kündigung fortbesteht. Die Rechtsprechung argumentiert vor allem damit, dass § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB keine Anwendung fände, da es an einem vollständigen Empfang des Darlehens fehle.

Daneben bestehen jedoch weitere Argumente für die Unzulässigkeit einer solchen Kündigung durch die Bausparkassen.

Zum einen würde durch eine Kündigung der vertragliche Zweck des Sparens vereitelt werden. Wie sich bereits aus dem Begriff „Bausparvertrag“ ergibt, liegt der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses auf dem Spargeschäft. Der Bausparer hat daher einen rechtlichen Anspruch darauf, über den Zeitpunkt der Zuteilung hinaus zu sparen. Dieser Anspruch darf ihm nicht durch eine Kündigung genommen werden.

Zum anderen besteht ein Wahlrecht des Bausparers bis zum Erreichen der Bausparsumme, ob er das Darlehen abnehmen möchte oder nicht. Ein solches ergibt sich aus der Ausgestaltung des Anspruchs als Anwartschaftsrecht, wonach gerade keine vertragliche Verpflichtung des Bausparers zur Abnahme der Darlehenssumme besteht.

Auch bedeutet die Kündigung von Bausparverträgen ein Widerspruch zum „Kollektivgedanken“, worauf sich die Bausparkassen gerne berufen, wenn es um Ausnahmen für sie geht. Bei einer Kündigung bleibt jedoch von dem gewünschten Kollektiv wenig übrig, da die Bausparkassen ihre Mitglieder aus der „Zweckspargemeinschaft“ einseitig ausschließen können.

Inzwischen hat sich auch der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages mit diesem Thema beschäftigt und am 7.09.2016 einen Beschluss zur Kündigung von Bausparverträgen gefasst. Angesichts der unklaren Rechtslage für Verbraucher und Bausparkassen müsse der Gesetzgeber tätig werden und diese Thema von praktischer Bedeutung verbindlich regeln.

MPH Legal Services – RA Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. (Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) – vertritt bundesweit Bausparkunden (u. a. der BHW, Wüstenrot und LBS) gegenüber Bausparkassen.


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