Geld zurück vom Online Casino - LG Bielefeld verurteilt Online-Casino aus Malta zur Rückzahlung aller Verluste

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In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 12.12.2022 einen bekannten Online-Glücksspiel-Anbieter aus Malta zur Rückzahlung sämtlicher Verluste eines Spielers verurteilt, welche dieser im Online-Casino des Anbieters verloren hatte. 

In der Zeit vom 24.09.2019 bis zum 08.04.2021 verlor ein Spieler aus NRW bei sog. "Slots" (virtuelle Automatenspiele) insgesamt saldierte Beträge in Höhe von 15.176,00 €.  

Zunächst erklärte sich das Gericht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar. 

Des Weiteren habe der Online-Casino Anbieter aus Malta die verspielten Beträge zu Unrecht erhalten, da die Spielverträge wegen Verstoßes gegen den GlüStV a. F. unwirksam seien. Danach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Gegen dieses Verbot habe der Online-Casino-Anbieter verstoßen, indem er die eigenen Online-Glücksspiele auch Spielteilnehmern in NRW zugänglich gemacht hat. Dieses Verbot sei mit Europarecht vereinbar.

Der Rückforderungsanspruch des Spielers sei auch nicht gesetzlich ausgeschlossen. Denn der verklagte Online-Casino-Betreiber habe bereits nicht beweisen können, dass der Spieler Kenntnis von der Illegalität der genutzten Online-Glücksspiele hatte. Die erforderliche Kenntnis ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass es im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Spieleinsätze bereits Medienberichte zur Frage der Legalität sowie erste Urteile über Rückerstattungen aus illegalem Online-Glücksspiel gegeben hat. Denn allein das Vorhandensein dieser Berichterstattung lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass der Spielerr die Berichte und Informationen auch inhaltlich wahrgenommen hat.

Weiter heißt es wörtlich: 

"Im Übrigen kann dahin stehen, ob der Kläger sich der Erkenntnis, dass er an einem illegalen Glücksspiel teilnimmt, leichtfertig verschlossen hat. Denn eine Anwendbarkeit des § 817 Abs. 2 BGB ist - selbst das Vorliegen seiner Voraussetzungen unterstellt - aufgrund einer gebotenen teleologischen Reduktion ausgeschlossen (...). Ziel des Glücksspielstaatsvertrags und konkret des § 4 Abs. 4 GlüStV ist der Schutz des Spielers vor suchtfördernden, ruinösen oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glücksspiels (...). Die Gefährdung des Spielers besteht fort, solange diese Angebote für ihn verfügbar sind. Ein Ausschluss der Rückforderung, wie ihn § 817 S.2 BGB eigentlich vorschreibt, würde die Anbieter von Online-Glücksspielen zum Weitermachen geradezu ermutigen, denn sie könnten die erlangten Gelder - ungeachtet der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt herrschenden Illegalität ihres Geschäftsmodells und somit der Nichtigkeit des Vertrages – behalten."


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Sollten Sie auch Verluste beim Online-Glücksspiel erlitten haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com. Ihre Anfrage wird selbstverständlich vertraulich und diskret behandelt.


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