Geld zurück vom Online Casino - OLG Oldenburg: "Duxcasino" muss Spieler 17.915,00 € erstatten

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In einem weiteren von unserer Kanzlei geführten Verfahren hat nun auch das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 20.04.2023 den Online-Casino-Anbieter N1 Interactive Ltd. zur Rückzahlung sämtlicher Verluste eines Spielers verurteilt, welche dieser im Online-Casino "Duxcasino" verloren hatte.


In der Zeit vom 25.01.2021 bis zum 14.05.2021 verlor der Kläger im Online-Casino "Duxcasino" des Betreibers "N1 Interactive Ltd." aus Malta unter Abzug von Auszahlungen Verluste von insgesamt 17.915,00 €. 


Nachdem der Spieler Klage auf Rückzahlung seiner Verluste eingereicht hatte, verurteilte das LG Oldenburg den Online-Casino-Anbieter zunächst antragsgemäß. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde nun vom Oberlandesgericht Oldenburg zurückgewiesen.


Das Oberlandesgericht erklärte zunächst, dass sich das Landgericht mit Recht für international zuständig und deutsches Recht für anwendbar gehalten habe.


Des Weiteren sah es das Gericht als erwiesen an, dass N1 Interactive Ltd. bzw. das "Duxcasino" die vom Kläger verlorenen Beträge zu Unrecht erhalten hätte, da das von ihr veranstaltete und vermittelte Online-Glücksspiel zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einsätze in Niedersachsen verboten war. Das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Online-Glücksspielen sei auch mit Europarecht vereinbar und verstoße nicht gegen die europarechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sich die Bundesländer auf einen neuen Glückspielstaatsvertrag 2021 verständigt haben, welcher am 01. Juli 2021 in Kraft getreten ist. Insbesondere folge hieraus nicht, dass die Regelungen im Glückspielstaatsvertrag 2012 weder geeignet noch erforderlich waren, um die gesetzgeberischen Ziele zu erreichen.


Der Rückforderungsanspruch des Spielers sei auch nicht anderweitig ausgeschlossen. Es sei bereits fraglich, ob man dem Kläger eine positive Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Illegalität der streitgegenständlichen Online-Glücksspiele unterstellen könnte. Aber selbst wenn wäre der Anspruch nicht ausgeschlossen, weil dies andernfalls dem Sinn und Zweck der gesetztlichen Regelungen (u. a. zum Schutz des Spielers) zuwiderlaufen würde.


Die Revision wurde nicht zugelassen. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig geworden.

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