Gelegentliche Einnahme von Cannabis und der Führerschein

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Trotz gelegentlicher Einnahme von Cannabis liegt nach Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung Kraftfahreignung vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 Fahrerlaubnisverordnung kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. 

Steht hingegen die nicht Eignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, muss die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nicht erfolgen, sondern es kann sofort die Entziehung vorgenommen werden (§ 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung).

Das bayerische Verwaltungsgericht (BayVGH) hatte sich nun in einem Beschluss vom 10.7.2017 mit einem Fall zu befassen, in dem eine erstmalige Fahrt unter Cannabis Einfluss erfolgte, allerdings nur mit einer Konzentration von 1,4 Nanogramm pro Milliliter Blutserum. 

Dies ist ein äußerst geringer Wert, und der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat denn auch entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten nach einer erstmaligen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines derart geringen Cannabiswertes nicht gemäß § 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen kann. Vielmehr sei hierfür § 14 Abs.1 S. 3 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) anzuwenden, der die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege vorsehen.

Vorliegend hätte die Behörde daher den Führerschein nicht entziehen dürfen, die diesbezügliche Entscheidung wurde durch das Gericht aufgehoben. Hier das Aktenzeichen des BayVGH: 11 CS 17.1058

Weitere Infos zum Thema:

http://www.ra-hartmann.de/gelegentliche-einnahme-von-cannabis-und-fuehrerschein-dr.-hartmann-partner.html


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