Gemeinsame Kreuzfahrt ist keine Schenkung

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Das Finanzgericht Hamburg hat sich in überzeugender Weise auf die Seite des Steuerpflichtigen gestellt, als das Finanzamt ihn zur Kasse bitten wollte, weil er seiner Freundin eine Luxus-Kreuzfahrt spendiert hatte. Das Finanzamt hatte eine steuerpflichtige Schenkung angenommen.

Zugegebenermaßen: Es war schon komfortabel, als der Steuerpflichtige zu einer mehrmonatigen Luxus-Weltreise per Schiff einlud und nicht nur die Passage als solche bezahlte (die Kabine kostete rund 500.000,00 €) sondern auch die sonstigen aus Anlass der Reise anfallenden Kosten (Ausflüge, Konsum an Bord etc.) übernahm. Einer Schenkungsbesteuerung in diesem Falle erteilte das Finanzgericht aber eine klare Absage und wurde vom Bundesfinanzhof im Ergebnis bestätigt.

Der gemeinsame Konsum rechtfertige nicht die Annahme einer steuerpflichtigen Schenkung, denn dieser habe „ nicht zu einer potentiellen Vermögensverschiebung“ an die Freundin geführt und deshalb auch nicht den Tatbestand des § 7 des Erbschaftsteuergesetzes erfüllt. Richtig, auch zivilrechtlich lag keine Schenkung vor, denn der Steuerpflichtige musste die Kabine ohnehin bezahlen, unabhängig von der Zahl der Mitreisenden. Seine Freundin hatte er lediglich auf die Reise mitgenommen. Da ein eigener Beförderungsanspruch der Freundin gegenüber der Reederei nie bestanden hat, kam ein substantieller Vermögenserwerb nicht in Betracht - und damit auch keine Schenkungsteuerpflicht.

Fazit: Wer sich zu Lebzeiten etwas gönnt, der kann das tun. Und die Freude mit anderen zu teilen, ist nicht steuerpflichtig.


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