Geno eG insolvent – Angebote von GPW und Interessengemeinschaft – was tun?

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Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 1. August 2018 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Geno Wohnbaugenossenschaft eG eröffnet. Insolvenzverwalter ist der bisher als vorläufiger Sachwalter und dann als vorläufiger Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwalt Dr. Haffa aus Stuttgart. 

Viele Mitglieder der Geno eG haben mittlerweile ein Schreiben von der GPW Inkasso GmbH erhalten, die eine kostenpflichtige Unterstützung im Insolvenzverfahren der Geno eG anbietet. Auch eine sogenannte Interessengemeinschaft meldet sich bei vielen Mitgliedern, die zwar eine kostenlose Mitgliedschaft anbietet, aber zugleich die Werbung eines Rechtsanwalts übersendet, der selbstverständlich nicht kostenlos tätig wird.

Mitglieder bzw. ausgeschiedene Mitglieder der Geno eG sollten sich gut überlegen, ob sie sich wirklich Vorteile von solchen Angeboten versprechen können.

Bei der GPW wird hier zunächst eine einmalige Gebühr von 200 € zzgl. USt. erhoben und danach eine jährliche Gebühr von 80 € zzgl. USt. Zusätzlich wird die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren für 50 € zzgl. USt. angeboten. Bedenkt man, dass Insolvenzverfahren oft viele Jahre dauern können, teils sogar über 10 Jahre lang, so würden hier über eine Laufzeit von 10 Jahren schon 1.000,00 € Kosten anfallen. Ob die Betroffenen dafür etwas bekommen oder auch nur ihre Aussichten auf eine angemessene Quote verbessert wird, kann niemand voraussagen.

Der Umstand, dass sich GPW Inkasso selbst auf den bisherigen Vorstand Jens Meier beruft, dem eine extreme Misswirtschaft vorgeworfen wird, erscheint nicht gerade vertrauenserweckend. Zudem ist die GPW Inkasso bereits früher im Auftrag des bisherigen Vorstands der Geno eG an viele ausgeschiedene Mitglieder herangetreten, um diesen das Auseinandersetzungsguthaben für etwa ein Drittel des offenen Nominalbetrages abzukaufen. Die offenbar damit verbundene Hoffnung des damaligen Vorstands der Geno eG, auf diese Weise die Forderungen der ausgeschiedenen Mitglieder deutlich zu senken und so die Insolvenz zu vermeiden, hat sich im Ergebnis nicht erfüllt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Ingo M. Dethloff, der bereits über 200 Betroffene der Geno eG vertritt, rät seinen Mandanten von solchen Angeboten ab. Es sollten nach seiner Auffassung zunächst die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Dies können die Mitglieder entweder selbst oder durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vornehmen. Parallel macht Rechtsanwalt Dethloff bereits in mehreren Dutzend Gerichtsverfahren Schadensersatzansprüche gegen die Vertriebsverantwortlichen und die für die wirtschaftliche Misere verantwortlichen Akteure der Geno eG geltend. Erste Zeugenaussagen in diesen Verfahren machen erhebliche Defizite bei der Erfüllung der Aufklärungspflichten im Vertrieb deutlich. Es dürften daher in vielen Fällen begründete Schadensersatzansprüche gegen die Vertriebsunternehmen der Geno eG vorliegen.

Rechtsanwalt Dethloff hat noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwei Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juni 2018 erstritten, in denen die Pflicht der Geno eG zur vollen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an die Ende 2014 ausgeschiedenen Mitglieder in einem Betrag festgestellt wird, da die 2014 vorgenommene Satzungsänderung gesetzwidrig und damit unwirksam war. Auch wenn die Auszahlung derzeit insolvenzedingt nicht erfolgen kann, liegt damit bereits ein wichtiges Ergebnis für die Höhe vieler anzumeldender Forderungen vor. Überdies wurde damit auch die lange umstrittene Rechtsfrage, ob das Guthaben nur in Raten oder in einem Betrag auszuzahlen ist durch zwei obergerichtliche Urteile überzeugend beantwortet.

Forderungen der Geno eG wegen Verlustzuweisungen bzw. rückständiger Beiträge gegen Mitglieder, die oft jahrelang von der Genossenschaft gar nichts gehört hatten, konnten von Rechtsanwalt Dethloff bislang erfolgreich abgewehrt werden. Hierzu sind bereits mehrere Urteile ergangen. Bei einer Zahlungsaufforderung durch den Insolvenzverwalter sollte diese daher vor einer Zahlung anwaltlich geprüft werden.



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