GENO Wohnbaugenossenschaft eG – Rechtsschutzversicherungen decken reihenweise nicht

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Aus verschiedenen Gründen decken nach unserer Erfahrung Rechtsschutzversicherungen nicht die Anwaltskosten in den Fällen rund um die GENO Wohnbaugenossenschaft eG.

Wie werden die Deckungsschutzabsagen begründet?

Teilweise wird behauptet, das Genossenschaftsrecht sei nicht Bestandteil des Versicherungsvertrages. Andere Absagen wiederum erfolgten, da es sich angeblich um eine spekulative Kapitalanlage gehandelt hat, weshalb die Kapitalanlageausschlussklausel greife. Daneben gibt es u.a. die Standardablehnungen wegen Vorvertraglichkeit und Ablauf der Nachmeldefrist nach Ende des Versicherungsvertrages.

Wie können diese Deckungsabsagen angegriffen werden ?

Nicht immer kann eine Rechtsschutzversicherung wirksam die Deckung ausschließen.

Sofern behauptet wird, dass  das Genossenschaftsrecht sei nicht Bestandteil des Versicherungsvertrages ist, muss geprüft werden wie der Rechtschutzversicherungsvertrag aufgebaut ist. Möglicher Weise sind alle Rechtsgebiete/Rechtsprobleme im privaten Bereich versichert, es sei denn es greift eine Ausschlussklausel zu der das Genossenschaftsrecht aber regelmäßig nicht zählt – anders als fast immer in jüngeren Verträgen das Kapitalanlagerecht und anders als seit jeher meist das Familienrecht und das private Baurecht.   

Beruft sich die Rechtsschutzversicherung auf eine  Kapitalanlageausschlussklausel, so muss geprüft werden, ob diese überhaupt wirksam Bestandteil des Versicherungsvertrages wurde. Einige Kapitalanlageausschlussklauseln wurden vom BGH „kassiert“.

Wenn sich die Rechtsschutzversicherung auf eine Kapitalanlageausschlussklausel bezieht, so muss weiterhin geprüft werden, ob es sich überhaupt um eine spekulative Kapitalanlage handelt. Dies ist z.B. in den Fällen rund um die GENO Wohnbaugenossenschaft eG i.d.R nicht der Fall, wenn die Sparraten Teil einer vermögenswirksamen Leistung waren. Dann fehlt es nämlich am spekulativen Charakter, den die Kapitalanlageklausel ausschließen möchte.

Zudem ist auch der zeitliche Aspekt zu berücksichtigen. Rechtsschutzversicherungen stellen manchmal offenbar willkürlich auf den ihr günstigen Zeitpunkt ab. Wenn z.B. eine Kapitalanlage im Jahre 2013 geschlossen wurde, der Versicherungsvertrag aber erst 2014 und die Insolvenz im Jahre 2018 erfolgte, dann wird beispielsweise manchmal von Rechtsschutzversicherungen auf den Kapitalanlage-Vertragsschluss im Jahre  2013 abgestellt obwohl die Insolvenzverfahrenseröffnung maßgeblich sein könnte für die Frage, ob Versicherungsschutz greift oder nicht.

In anderen Fällen wird teilweise seitens der Rechtsschutzversicherungen die gegenteilige Ansicht vertreten, z.B. (Kapitalanlage-Vertragsschluss auch 2013) wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag endete im Jahre 2017, aber die Insolvenz eintrat im Jahre 2018. Dann kann es vorkommen, dass eine Rechtsschutzversicherung sich auf den Standpunkt stellt, wegen Ablaufes der Nachmeldefrist sei keine Deckung zu gewähren (denn schließlich sei die später eingetretene Insolvenz das für den Versicherungsschutz maßgebliche Ereignis).

Was kann gegen eine rechtswidrige Deckungsabsage unternommen werden ? 

Gegen eine  rechtswidrige Deckungsabsage kann entweder ein kostenloser Schlichtungsantrag (Anwaltskosten werden aber ausgelöst) vor dem Versicherungsombudsmann gestellt werden  oder es kann eine kostenpflichtige Deckungsklage gegen die eigene Versicherung vor dem zuständigen Zivilgericht erhoben werden.

 

Deckungsabsagen von Rechtsschutzversicherungen sollten stets gewissenhaft auf Angreifbarkeit hin überprüft werden.  

 



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