Gerichtlicher Vergleich zur Vermeidung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

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Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Sperrzeit bei Mitwirkung des Arbeitnehmers an Arbeitslosigkeit

Eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld kann durch die Bundesagentur für Arbeit – grob gesagt – in solchen Fällen verhängt werden, in denen der Arbeitnehmer an seiner Arbeitslosigkeit mitwirkt. Der Arbeitnehmer erhält dann unter Umständen für bis zu zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld I und der Gesamtleistungszeitraum verkürzt sich um ein Viertel.

Sperrzeit bei eigener Kündigung des Arbeitnehmers

Wenn der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis kündigt, droht dementsprechend auch die Sperrzeit. Ausnahmen können sich etwa daraus ergeben, dass Grund für die Kündigung der Wunsch ist, mit dem Ehepartner zusammenzuziehen, oder wenn Gründe aus dem beruflichen Umfeld, wie z. B. Mobbing, vorliegen.

Sperrzeit bei Kündigung des Arbeitgebers

Auch im Fall der Kündigung des Arbeitgebers kommt eine Sperrzeit in Betracht. So etwa dann, wenn der Arbeitnehmer als Berufskraftfahrer beschäftigt ist und schuldhaft ein Verkehrsdelikt begeht, sodass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird. Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 08. Juni 2011 – L 3 AL 1315/11 –, juris) kommt neben einer personenbedingten Kündigung des Arbeitgebers dann auch eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld in Betracht.

Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag

Auch beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags sind Arbeitnehmer vor einer Sperrzeit nicht sicher. Es wird argumentiert, dass Arbeitnehmer auch in diesem Fall die Arbeitslosigkeit herbeiführen, weil sie nicht dazu verpflichtet sind, einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. 

Aufhebungsvertrag als gerichtlichen Vergleich schließen

Wer als Arbeitnehmer also eine Sperrzeit vermeiden will, sollte einen Aufhebungsvertrag nur als gerichtlichen Vergleich schließen. Die Agenturen sind in Fällen gerichtlicher Vergleiche ausdrücklich angewiesen, keine Sperrzeit zu verhängen. Dafür muss zunächst infolge einer Kündigung rechtzeitig (innerhalb von drei Wochen nach Zugang) Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn der Arbeitgeber sich bereit erklärt, die etwaigen Nachteile durch die Sperrzeit auszugleichen. Das sollte dann aber auch ganz genau im Vertrag geregelt werden.

Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvertrag

Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de. Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und zur sonstigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de. 

Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen. 

Wer wir sind: Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal Fernsehanwalt werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.

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01.06.2017

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